Begriff | Definition |
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Abgaben | Als Abgaben werden überwiegend die öffentlich-rechtlichen Geldleistungen definiert. Abgaben müssen in Deutschland von Bürgern sowie von Organisationen erbracht werden. Die Leistung von Abgaben erfolgt stets an den Staat oder an die dafür verantwortlichen Kommunen. Die Geldleistung der Abgaben wird aufgrund von öffentlich- rechtlichen Vorgaben erbracht und unterliegt entsprechenden Vorschriften. Unter anderem sind die zu leistenden Steuerzahlungen und sonstige Abgaben wie die Kurspauschale und Kurtaxe zu den öffentlich-rechtlichen Abgaben zu zählen. |
Abgabenordnung | Die Abgabenordnung ist im Finanzwesen von großer Bedeutung. Hierbei handelt es sich um ein steuerrechtliches Mantelgesetz, welches mit „AO“ abgekürzt wird. Die Abgabenordnung enthält überwiegend Vorschriften in Bezug auf die steuerliche Verwaltung und hat Auswirkungen auf die im Bereich der Geld- und Vermögensanlage durchzuführende Legitimation. Aufgrund den Vorgaben von § 154 AO darf niemand auf einen falschen oder einen erdichteten Namen die Kontoanlage durchführen. Zudem untersagt der Paragraph die Anlage eines Kontos zugunsten von dritten Personen. Der § 154 AO führt zur vorgeschriebenen Legitimationsprüfung, welche im Rahmen der Kontoeröffnung durchgeführt wird. Hierzu muss sich der Eröffnende mit einem qualifizierten Identifikationspapier oder Legitimationspapier wie dem Personalausweis oder dem Reisepass legitimieren. Im Bereich der Onlinekontoführung und der Onlinekredite ist zudem das Postidentverfahren anerkannt und erfüllt die Vorgaben der Abgabenordnung. |
Ad-hoc Publizität | Die Ad-hoc Publizität beruht auf den Vorgaben des Wertpapierhandelsgesetzes. Aufgrund §15 Wertpapierhandelsgesetz sind Emittenten zur unverzüglichen Veröffentlichung von Mitteilungen verpflichtet, wenn diese eine kursbeeinflussende Wirkung haben. Zu der Thematik der Ad-hoc Publizität hat die Deutsche Börse AG in Frankfurt am Main einen Leitfaden veröffentlich, in welchem die genauen Tatbestände dargelegt sind. Die Ad-hoc Publizität greift aufgrund §15 WpHG wenn Veränderungen in der Vermögens- und Finanzlange auftreten. Diese Veränderungen können aufgrund Erwerb oder Veräußerungen von wesentlichen Beteiligungen entstehen. Auch die Änderung des bisherigen Dividendensatzes ist hier gelistet und unterliegt der Ad-hoc Publizität. Alle Veränderungen im allgemeinen Geschäftsverlauf des emittierenden Unternehmens unterliegen ebenfalls der Ad-hoc Publizität. Hierrunter fallen unter anderem der Rückzug aus bisherigen Geschäftsfeldern oder aber die Erschließung von neuen Geschäftszweigen. |
Aktiensplit | Der sogenannte Aktiensplit ist eine auf dem deutschen Markt wenig gebrauchte Methode zur Vermeidung von optisch hohen Aktienkursen. Vielmehr findet die Methode des Aktiensplits in den USA und auf den dortigen Märkten Anwendung. Wird ein Aktiensplit in einem Verhältnis von 2:1 durchgeführt, so hält der Aktionär im Anschluss daran statt einer Aktie zwei. Rechnerisch haben diese durch den Aktiensplit erhaltenen zwei Aktien dann den halben rechnerischen Kurswert. Auf dem amerikanischen Markt werden Aktiensplits häufig dann durchgeführt, wenn der Kurswert die Marke von 100 USD deutlich übersteigt. Bei Nennwertaktien führt ein Aktiensplit zu einer Reduzierung des Nennwertes. Bei Stückaktien reduziert sich das Verhältnis am Ertrag und am Vermögen der ausgebenden Gesellschaft. Der Anteil am Grundkapital der emittierenden Gesellschaft verändert sich durch die Durchführung eines Aktiensplits hingegen nicht. Die Durchführung eines Aktiensplits darf nicht mit der Ausgabe von Berichtigungsaktien verwechselt werden. Bei einem Split erfolgt keine Kapitalerhöhung. |
Bankauskunft | Die Bankauskunft ist eine offizielle Mitteilung des kontoführenden Kreditinstitutes. In der Bankauskunft eines kontoführenden Kreditinstitutes wird in allgemeiner Form über die wirtschaftlichen Verhältnisse, die Kreditwürdigkeit sowie die Zahlungsfähigkeit und Zahlungsmoral des betreffenden Kunden Auskunft erteilt. Hierbei sind unterschiedliche Vorgehensweisen bei der Erstellung einer Bankauskunft für Firmenkunden und für private Personen zu beachten. Bei Privatpersonen muss eine ausdrückliche Zustimmung vorliegen. Nur wenn diese vorliegt, darf das kontoführende Institut die Bankauskunft erteilen und übermitteln. Bei Firmen- und Geschäftskunden hingegen ist die Ermächtigung zur Bankauskunft gegeben, solange keine ausdrücklich gegensätzliche Weisung gegeben wird. |
Bankgeheimnis | Das Bankgeheimnis stelle eine Verpflichtung für alle kontoführenden Institute dar. Durch das Bankgeheimnis sind Institute zur Geheimhaltung verpflichtet. Es darf keine Auskunft über persönliche, wirtschaftliche oder spezielle finanzielle Verhältnisse der Kunden erteilt werden. Diese Daten und Angaben unterliegen in vollem Umfang der Geheimhaltungspflicht. Zudem haben Institute aufgrund des Bankgeheimnisses ein Auskunftsverweigerungsrecht. Dieses besagt, dass angeforderte Auskünfte bei Zivilprozessen oder ähnlichem verweigert werden dürfen. Das Auskunftsverweigerungsrecht gilt generell auch gegenüber der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Arbeitsgerichten, Sozialgerichten und Verwaltungsgerichten. Eine Verletzung des Bankgeheimnisses stellt einen Vertragsbruch dar und kann daher zu einer fristlosen Kündigung durch die betroffene Person und zu einer Schadensersatzforderung führen. Kreditinstitute werden von der Wahrung des Bankgeheimnisses befreit, wenn der Kunde diese Befreiung ausdrücklich befreit. Die Befreiung von der Wahrung des Bankgeheimnisses kann zudem durch die Strafprozessordnung und die Abgabenordnung notwendig werden. Auch im Rahmen der Zwangsvollstreckung kann die Befreiung vom Bankgeheimnis erfolgen. |
Baugeld | Gemäß § 1 Abs. 3 des gültigen Gesetzes über die Sicherheit der Bauforderungen ist der Begriff des Baugeldes klar definiert. Hierunter versteht man alle Fremdmittel, welche der Finanzierung von Bau-und Baunebenkosten dienen. Die Grundlage für die Gewährung von Baugeld bildet ein Darlehensvertrag. Das im Rahmen der Baufinanzierung beantragte Baugeld wird mittels der Eintragung eines Grundpfandrechtes besichert. Unabhängig von der Definition per Gesetz werden alle bei einer Bau- oder Immobilienfinanzierung genehmigten Gelder und fremden Mittel als Baugeld bezeichnet. |
Bonität | Im Kreditwesen und Finanzierungsbereich wird der Begriff der Bonität mit der Rückzahlungsfähigkeit des Darlehensnehmers erklärt. Die Bonität stellt hierbei die Fähigkeit einer Person oder eines Unternehmens dar, die vertraglichen Verpflichtungen aus einem Darlehens- oder Kreditvertrag ordnungsgemäß und fristgerecht zu erfüllen. Die Feststellung der Bonität bei privaten Personen und Unternehmen unterscheidet sich. Generell ist die Prüfung der Bonität ein fester Bestandteil der Kreditwürdigkeitsprüfung. Die Prüfung der Bonität erfolgt stets im Rahmen der Kreditbeantragung und hat einen direkten Einfluss auf die Kreditentscheidung durch den Darlehensgeber. Zudem kann die nachgewiesene Bonität direkten Einfluss auf die für den Kredit gewährte Verzinsung und die Forderung der Sicherheiten haben. |
Call | Als Call bezeichnet man im Bereich der Wertpapieranlage und des Wertpapierhandels die Kaufoption. Hierbei hat der Erwerber der Kaufoption das Recht, einen Basiswert innerhalb der vorab festgelegten Frist zu erwerben. Für den Inhaber der Call Option besteht nur ein Recht auf den Erwerb des Basiswertes zum feststehenden Preis, nicht aber die verbindliche Verpflichtung zum Erwerb. Die Abwicklung der Call Option erfolgt zum Fälligkeitszeitpunkt. Der Stillhalter übernimmt bei einer Call Option den Wert oder den zugrundeliegenden Terminkontrakt zum festgesetzten Basispreis. Der Käufer leistet bei einer Kaufoption den Optionspreis, welcher auch als Optionsprämie bezeichnet wird. |
Cash-Flow | Die Berechnung des Cash-Flows stellt die Ermittlung einer sehr aussagekräftigen Kennzahl oder aber Messzahl dar. Mit der Ermittlung des Cash-Flows wird die Selbstfinanzierungskraft eines Unternehmens ausgedrückt. Der Cash-Flow umfasst hierbei den Zufluss an liquiden Mitteln und somit den sogenannten Kassenzufluss. Der Cash-Flow drückt hier im genauen aus, welche liquiden Mittel einem Unternehmen aus dem Umsatz einer Abrechnungsperiode zur Verfügung stehen. Diese anhand des Cash-Flows ausgedrückten liquiden Mittel können vom Unternehmen zur Finanzierung von Investitionen, zur Schuldentilgung oder aber zur Gewinnausschüttung aufgewendet werden. Die Kennziffer gibt Auskunft über die Ertragskraft der Unternehmung. Bei der Ermittlung des Cash-Flows werden keine einheitlichen Werte herangezogen, da hier die Erweiterung um zusätzliche Positionen möglich ist. Sollen verschiedene Unternehmen in einem Vergleich beurteilt werden, so muss bei der Ermittlung der Kennzahl eine einheitliche Grundlage geschaffen werden. Die einfachste und grundlegende Ermittlung des Cash-Flows basiert auf der Berechnung des Jahresüberschusses zuzüglich ordentlicher Abschreibungen und der Werte für die Erhöhung von langfristigen Rückstelllungen. Der Cash-Flow je Aktie ist ebenfalls eine Kennzahl, welche die Ertragskraft ausdrückt. Hierbei bezieht sich die errechnete Ertragskraft auf eine einzelne Aktie. |
Cost-Average-Effekt | Der Cost-Average-Effekt kommt im Bereich der Geldanlag ein Investmentfonds und somit beim Erwerb von Anteilen an einem Fondsvermögen zum Tragen. Hierbei definiert der Cost-Average-Effekt den Durchschnittskosteneffekt, welcher die Verteilung der Investition in die getätigte Anlage über einen langfristigen Zeitraum ausweist. Bei fallenden Kursen werden mehr Anteile mit dem gleichen Einsatz erworben, während bei steigenden Kursen weniger Anteile zum gleichen Erwerbspreis gekauft werden. Über den langfristigen Zeitraum hinweg kann der Cost-Average-Effekt ausdrücken, zu welchem Durchschnittspreis der Erwerb stattfinden kann. Aufgrund des Cost-Average-Effekts steigt die Rendite bei einem regelmäßigen Erwerb von Fondsanteilen zu einem gleichbleibenden Preis dann an, wenn die Kurse der enthaltenen Werte fallen. Gegensätzlich sinkt die Rendite, wenn sich bei den enthaltenen Werten eine Kurssteigerung und somit eine Erhöhung des Kaufpreises ergibt. |
Darlehensgeber | Als Darlehensgeber und somit als die Fremdmittel zur Verfügung stellende Partei können natürliche und juristische Personen gleichermaßen auftreten. Der Darlehensgeber wird im Rahmen der Kreditabwicklung als Gläubiger bezeichnet, während der Darlehensnehmer die Position des Schuldners einnimmt. Der Gläubiger stellt an den Schuldner gegen die Leistung eines Entgeltes in Form der Zinsen eine festgelegte Geldsumme zur Verfügung. Im Bereich der Geld- und Vermögensanlage sind die beteiligten Parteien gegenteilig angelegt. Der Anleger nimmt hier die Position des Gläubigers ein, während das Institut oder Finanzdienstleistungsunternehmen die Position des Schuldners innehat. |
Darlehensnehmer | Als Darlehensnehmer und somit als Schuldner können alle natürlichen und juristischen Personen auftreten, welche die Voraussetzung der Kreditwürdigkeit und der Kreditfähigkeit erfüllen. Der Darlehensnehmer nimmt die Position des Schuldners ein und verpflichtet sich über den schriftlichen Kreditvertrag zur vollständigen Rückzahlung des aufgenommenen Darlehens binnen der festgelegten Laufzeit und über die festgelegten Rückzahlungsraten. Als Darlehensnehmer können natürliche Personen nur auftreten, wenn sie volljährig und gleichzeitig voll geschäftsfähig sind. Bei Firmen und Unternehmen muss der Darlehensnehmer die entsprechende Vertretungsbefugnis belegen. |
Diversifizierung | Der Begriff der Diversifizierung findet im Bereich der Zusammenstellung von Portfolios und somit überwiegend im Bereich der Investition in Fonds Anwendung. Die Diversifizierung stellt hierbei die Verteilung des angelegten Kapitals auf unterschiedliche Gattungen an Papieren und Werten dar. Bei der Diversifizierung eines Portfolios oder auch Fondsvermögens wird darin angelegte Kapital auf Werte aus den Bereichen der Immobilien, der Aktien, Rohstoffe, Anleihen und Festgeld aufgeteilt. Mit der Aufteilung des Anlagekapitals innerhalb des zugrundeliegenden Portfolios erreicht man eine Optimierung des Verhältnisses zwischen Rendite und Risiko. Eine gelungene Diversifizierung ist dahingehend ausgelegt, dass bei Marktereignissen keine Abhängigkeit zwischen den enthaltenen Werten besteht und sich die einzelnen Werte nicht analog zueinander entwickeln. Vielmehr soll durch die Diversifizierung der enthaltenen Werte ein Gleichgewicht erreicht werden um eine Stabilität des Kapitals, eine Reduzierung des Risikos und eine Optimierung der Rendite zu erreichen. |
Eigenkapital | Der Begriff Eigenkapital findet sowohl im privaten als auch im unternehmerischen Bereich Anwendung. Bei privaten Personen ist das vorhandene Eigenkapital eine wichtige Grundlage bei der Ermittlung des Finanzierungsbedarfs. Der Finanzierungsbedarf wird stets bei einem Finanzierungsvorhaben ermittelt und stellt in diesem Zusammenhang die Differenz zwischen dem benötigten Kapital und dem vorhandenen Eigenkapital dar. Das Eigenkapital von privaten Personen stellt die verfügbaren finanziellen Mittel dar. Alle in Produkten der Geld- und Vermögensanlage gebundenen Kapitalreserven können als eigene Mittel und somit als Eigenkapital bezeichnet und im Rahmen der Finanzierung eingeplant werden. Wird ein Finanzierungsvorhaben ohne Eigenkapital durchgeführt, so spricht man von der sogenannten Vollfinanzierung. Bei Unternehmen hingegen ist das Eigenkapital aus der Bilanz ersichtlich und stellt bei der Kennzahlenberechnung eine wichtige Grundlage dar. Im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung werden die Eigenkapitalrendite sowie die Eigenmittelquote zur Beurteilung der finanziellen Verhältnisse berechnet. |