(0 Bewertungen, durchschnittlich 0 von 5)
Bausparkassen0 von 51 basiert auf 0 Bewertungen.


Bausparkassen - Anbieter der klassischen Form der Vermögens- und Eigentumsbildung

Alle auf dem deutschen Markt agierenden Bausparkassen sind unabhängig von ihrer Rechtsform als Kreditinstitut zu bezeichnen. Gleichzeitig ist der Geschäftsbetrieb der Bausparkassen auf eine Hauptaufgabe eingeschränkt. Die Hauptaufgabe der Bausparkassen besteht darin, die Einlagen der Inhaber von Bausparverträgen entgegen zu nehmen und daraus unter Erfüllung der Zuteilungsvoraussetzungen ein Bauspardarlehen zu vergeben. Die über die Bausparverträge angesammelten Beträge werden nach einem auf die gleichmäßige Reihenfolge der Zuteilungsreife ausgelegten Verfahren als Baudarlehen gewährt. Die Baudarlehen der Bausparkassen wiederum dürfen rein für wohnwirtschaftliche Zwecke in Anspruch genommen werden. Das gesamte Bauspargeschäft darf rein von als solchen geführten Bausparkassen betrieben werden. Die Vermittlung von Bausparverträgen an eine innerdeutsche Bausparkasse hingegen darf von allen angeschlossenen Banken, Kreditinstituten und Unternehmungen durchgeführt werden.

Kollektives Zwecksparen als Grundidee

Die Grundidee des Bausparens liegt im sogenannten kollektiven Zwecksparen. Das kollektive Zwecksparen wiederum beruht auf einer Form der Selbsthilfe. Die Gesamtheit der Bausparer einer Bausparkasse bildet in diesem Zusammenhang eine Zweckgemeinschaft. Die Zweckgemeinschaft dient dem Erreichen einer zinsgünstigen Baufinanzierung mittels des nach der Ansparphase folgenden Bauspardarlehens. Nachdem die Zuteilungsreife erreicht ist, kann ein Bausparer über die Bausparsumme verfügen. Die Bausparsumme setzt sich aus dem über die Laufzeit erzielten Sparguthaben und dem Bauspardarlehen zusammen. Während der Ansparphase sammeln alle Bausparer die Einlagen an, welche dann im Sinne der Zweckgemeinschaft an die Bausparer verliehen werden, deren Vertrag die Zuteilungsreife erreicht hat. Alle an die Bausparkasse geleisteten Einzahlungen von Beiträgen und Rückflüsse aus der Tilgung von bereits bestehenden Bauspardarlehen werden angesammelt. Die Ansammlung dieses Kapitals wird bei der Bausparkasse als Zuteilungsmasse bezeichnet. Mit dem Erreichen der Zuteilungsreife erhält der jeweilige Bausparer seinen vertraglich vereinbarten Anteil an der Zuteilungsmasse in Form seiner Bausparsumme. Hierbei wiederum kann nur das Guthaben ausgezahlt werden oder gleichzeitig das in der Bausparsumme vereinbarte Darlehen in Anspruch genommen werden. Mit der Auszahlung der vereinbarten Bausparsumme wird aus dem Gläubiger des Bausparkollektives ein Schuldner der Bauspargemeinschaft.

Die Bausparkasse als Kreditgeber

Die Zuteilungsmasse stellt die Summe von Sparbeiträgen, Zinsgutschriften auf Bausparguthaben und den Tilgungsbeiträgen aus laufenden Bauspardarlehen dar. Aus dieser Zuteilungsmasse wird nach einem festgelegten Verfahren zum Zuteilungszeitpunkt die vertraglich vereinbarte Bausparsumme bereitgestellt und das beantragte Bauspardarlehen gewährt. Das für die Ermittlung der Bewertungskennzahl und die Ermittlung der Zuteilungsreife notwendige Verfahren wird durch das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen festgelegt und ist für alle Bausparkassen in Deutschland maßgeblich. Mit dem Erreichen der Zuteilungsreife hat der Bausparer einen rechtlichen Anspruch auf die Auszahlung der vertraglich vereinbarten Bausparsumme. Mit der Auszahlung des Darlehens geht der Bausparer von der Sparphase in die Darlehensphase über. Die Darlehensphase umfasst den Zeitraum von der Inanspruchnahme bis zur vollständigen Tilgung des Darlehens an die Bausparkasse. Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben dürfen Bausparkassen die Bauspardarlehen nur dann bewilligen, wenn der Bausparer einen wohnwirtschaftlichen Zweck nachweist. Wenn kein wohnwirtschaftlicher Zweck vorliegt, kann das Darlehen bei der Bausparkasse nicht in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf die Auszahlung des angesammelten Bausparguthabens bleibt davon unberührt. Jedes Bauspardarlehen wird mit seiner Inanspruchnahme über die Bestellung einer Grundschuld abgesichert. Bausparkassen akzeptieren hier die Finanzierung über eine nachrangige Grundschuld, so dass andere Kreditgeber den ersten Rang im Grundbuch für sich beanspruchen können. Daher eignen sich Bauspardarlehen auch für kombiniere Finanzierungsvarianten, bei denen ein Kreditgeber auf die erstrangige Besicherung Wert legt. Wenn die für die Höhe des benötigten Bauspardarlehens stellbare Sicherheit nicht ausreichend ist, kann eine Ersatzsicherheit gefordert werden. Das Bausparkassengesetz lässt es zu, dass bebaute oder unbebaute Grundstücke sowie grundstücksgleiche Recht mit bis zu 80 % des Beleihungswertes beliehen werden können.

Bausparkassen unterliegen dem Bausparkassengesetz und dürfen nur bei wohnwirtschaftlichen Zwecken als Kreditgeber auftreten:

  • Bei Erwerb von Bauland zur Errichtung von einem Wohnobjekt
  • Bei Erwerb einer Eigentumswohnung oder eines Wohngebäudes
  • Neubau eines Gebäudes, wenn dieses zu Wohnzwecken genutzt wird
  • Modernisierungsmaßnahmen an genutzten Wohneigentum
  • Ablösung von Verbindlichkeiten, die einen wohnwirtschaftlichen Verwendungszweck aufweisen

Weiterführende Links

Vergleichen beim Bausparen - www.focus.de
Alles über Bausparverträge - www.bausparvertragvergleich.com
Tarife für das Eigenheim - www.test.de