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Auszahlung einer Spareinlage – Vorzeitige Verfügung und Regelverfügung

Jeder Spareinlage auf einem Sparkonto liegt der entsprechende Sparvertrag zugrunde. Abhängig von der Art des geschlossenen Sparvertrages wird eine für die Spareinlage verbindliche Kündigungsfrist hinterlegt. Bei den Regelsparformen und insbesondere bei den Sparbüchern ist hier überwiegend eine dreimonatige Kündigungsfrist hinterlegt. Ebenfalls häufig in der Praxis anzutreffen ist die Vereinbarung über eine einjährige Kündigungsfrist. Über Spareinlagen können Anleger grundsätzlich nur nach der vorherigen Kündigung und dem damit verbundenen Ablauf der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist verfügen. Gleichzeitig sind für die Regelsparformen hier Kündigungsfreibeträge zu vereinbaren. In der Mehrzahl der Fälle wird bei einem Sparbuch oder einem Sparkonto mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist ein Kündigungsfreibetrag von 2.000 Euro vereinbart. Liegt die Höhe der vom Anleger geforderten Auszahlung innerhalb des Kündigungsfreibetrags oder es handelt sich um eine Auszahlung unter Einhaltung der Kündigungsfrist, so spricht man von einer Regelverfügung. Im Gegensatz dazu steht die vorzeitige Verfügung über ein Sparkonto. Ein Rechtsanspruch auf eine vorzeitige Verfügungsmöglichkeit besteht von Seiten des Anlegers nicht. In der Praxis sind die kontoführenden Banken hier aber zu vorzeitigen Verfügungen über Spareinlagen bereit. Diese Bereitschaft lassen sich die kontoführenden Banken mittels einer Entgelterhebung vom Anleger bezahlen. Bei vorzeitigen Verfügungen kann abhängig vom kontoführenden Institut ein Vorfälligkeitsentgelt oder ein Vorschusszins berechnet werden. Die Berechnung des Vorfälligkeitspreises ist vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen vorgegeben und muss von den Banken bei einer vorzeitigen Verfügung erhoben werden. In klar definierten Ausnahmefällen dürfen und können die kontoführenden Banken auf die Erhebung des Vorfälligkeitspreises verzichten.

Regelverfügungen über Spareinlagen – Kündigungsfrist und Freibetrag

Von Regelverfügungen über Spareinlagen spricht man, wenn der Abhebungsbetrag innerhalb des festgesetzten Kündigungsfreibetrages liegt. Darüber hinaus ist eine Verfügung über die Spareinlage unter Einhaltung der bei Abschluss des Sparvertrages festgelegten Kündigungsfrist eine Regelverfügung. Dies ist dann betragsunabhängig, da der vom Anleger gewünschte Betrag bei der fristgerechten Kündigung gewählt werden kann. In der Regel beträgt die Kündigungsfrist bei den meisten Spareinlagen drei Monate oder zwölf Monate. Nur wenige Spareinlagen werden mit einer Kündigungsfrist von 48 Monaten angeboten. Der Kündigungsfreibetrag für Regelverfügungen über eine Spareinlage wird in der Regel mit maximal 2.000 Euro je Kalendermonat angegeben. Wird in einem Monat der Freibetrag nicht genutzt, kann dieser nicht im darauffolgenden Monat zusätzlich ausgeschöpft werden. Der Kündigungsfreibetrag kann zusätzlich zu einer fristgerechten Kündigung in Anspruch genommen werden. Wird ein gewünschter Betrag zu Ablauf der Kündigungsfrist frei, so kann der Anleger noch einmal den Kündigungsfreibetrag als zusätzliche Auszahlung in Anspruch nehmen.

Vorzeitige Verfügungen – Vorfälligkeitsentgelt und Vorschusszins

In welcher Form der Vorfälligkeitspreis vom kontoführenden Institut erhoben wird, ist diesem freigestellt. Gleichzeitig sieht das Bundesaufsichtsamt für Kreditwesen aber vor, dass bei vorzeitigen Verfügungen über Spareinlagen und Sparkonten durch alle Banken ein Vorfälligkeitspreis gefordert werden muss. Freigestellt ist dem kontoführenden Institut dabei, ob es ein Vorfälligkeitsentgelt oder aber einen Zinsabschlag in Form des Vorschusszinses fordert. Bei der Berechnung eines Vorfälligkeitsentgeltes wird ein Festbetrag für die vorzeitige Verfügung gefordert. Anbieterabhängig kann diese Form des Vorfälligkeitspreises auch mit einem Prozent- oder Promillesatz vom angeforderten Betrag berechnet werden. Die Höhe des Vorschusszinses hingegen ist klar definiert. Der Vorschusszinssatz beträgt stets ein Viertel des mit dem kontoführenden Institut vereinbarten Habenzinses für die Spareinlage. Die Berechnung des Vorschusszinses erfolgt für den Zeitraum, für den die Kündigungsfrist nicht erfüllt wurde. Hierbei sind die kontoführenden Institute bei der Berechnung angehalten, längstens einen Zeitraum von zweieinhalb Jahren anzusetzen. Dies kann bei der vorzeitigen Verfügung über Spareinlagen mit einer Kündigungsfrist von 48 Monaten zum Tragen kommen. Die von der Bank geforderten Vorschusszinsen werden im Sparbuch gesondert ausgewiesen. Wenn die Spareinlage durch eine vorzeitige Verfügung nicht vollständig aufgelöst wird, erfolgt zum Jahresende hin eine Verrechnung der beiden Zinsarten. Die vom kontoführenden Institut zu leistenden Habenzinsen werden mit den vom Anleger zu leistenden Vorschusszinsen verrechnet.

Ausnahmen – Verzicht auf den Vorschusszins

Die kontoführenden Institute sind vom Bundesaufsichtsamt für Kreditwesen dazu angehalten, den Vorfälligkeitspreis bei der vorzeitigen Verfügung über eine Spareinlage zu erheben. Gleichzeitig hat das BaKred hier aber Härtefälle festgelegt, bei deren Eintritt es der Bank freigestellt ist, den Vorfälligkeitspreis zu erheben oder auf diesen zu verzichten. Auf eine Berechnung kann verzichtet werden, wenn die Erwerbsunfähigkeit oder die Arbeitslosigkeit die Grundlage der vorzeitigen Verfügung darstellen. Wenn der Anleger aufgrund einer wirtschaftlichen Notlage vorzeitig über die Spareinlage verfügen will und muss, dann liegt die Berechnung eines Vorfälligkeitspreis im Ermessen des kontoführenden Institutes. Darüber hinaus wird bei der Übertragung auf ein anderes Spar- oder Bausparkonto häufig auf die Berechnung verzichtet. Wenn bei einem Wohnungs- und Wohnortwechsel die Spareinlage auf ein anderes Institut übertragen wird, muss die Vorschusszinsberechnung nicht erfolgen.

Weiterführende Links

Sparkonto kündigen und auflösen - www.konto.com
Kündigungsschreiben für das Sparkonto - www.kuendigungsschreiben-vorlage.de
Vorschusszinsen beim Sparbuchn - www.fmh.de