Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren
Als solche definierte Kreditinstitute sind zur Ausübung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen zugelassen. Erfolgt die Anlage in Wertpapieren, so müssen diese entsprechend verwahrt und verwaltet werden. Die Führung eines dafür zu nutzenden Depots und die Verwahrung der darin enthaltenen Werte entfällt in den Bereich der durch das vom Anleger gewählte Institut angebotenen Wertpapiernebendienstleistungen. Im Depotgeschäft wird generell zwischen geschlossenen und offenen Depots unterschieden. In geschlossenen Depots werden Urkunden, Wertpapiere oder aber Münzen verwahrt. Die am häufigsten in der Praxis vorkommende Form des geschlossenen Depots ist das Schrank- oder Schließfach. Mit der Anmietung eines Bankschließfaches und der Unterzeichnung des zugehörigen Vertrages über die Anmietung des Schließfaches wird ein geschlossenes Depot eröffnet. Die darin enthaltenen Wertgegenstände und Wertpapiere werden in Tresorräumen aufbewahrt und sind nur für den Inhaber des Schließfaches zugänglich. Das depotführende Institut hat keine Kenntnis über den Inhalt des angemieteten Schrank- oder Schließfaches. Bei offenen Depots hingegen werden die Wertpapiere zur Aufbewahrung und Verwaltung übergeben und sind dem depotführenden Institut bekannt. Im Sinne des gültigen Depotgesetztes stellt nur ein offenes Depot ein Depot dar. Entsprechend sind alle Einzelheiten über die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren im Sinne der Erbringung einer Wertpapiernebendienstleistung im Depotgesetz geregelt. Darüber hinaus zählt die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren zu den per § 1 Abs. 1 KWG als solche definierten Bankgeschäfte. Nach § 1 Absatz 1 Depotgesetz zählen zu den depotfähigen Wertpapieren alle vertretbaren und fungiblen Papiere. In offenen Depots werden überwiegend Aktien und Schuldverschreibungen aber auch alle Sonderformen und selten gehandelten Wertpapierarten verwahrt und verwaltet.
Verwahrungsarten in offenen Depots
Bei der Verwahrung von Wertpapieren in einem offenen Depot unterscheidet man in der Praxis zwischen der Sammelverwahrung und der Sonderverwahrung. Für die Sonderverwahrung von Wertpapieren, welche auch als Streifbandverwahrung bezeichnet wird, ist die Regelung durch § 2 DepotG ausschlaggebend. Die überwiegend angewandte und daher als Regelverwahrung bezeichnete Variante ist die sogenannte Girosammelverwahrung. Bei der Sammelverwahrung hat der Hinterleger ein Miteigentum an einem Sammelbestand nach den von ihm erworbenen Bruchteilen. Bei der Sonderverwahrung hingegen hat der Hinterleger oder hier der Anleger ein Sondereigentum an genau bezeichneten Stücken. Im Rahmen der Sonderverwahrung bleibt der Anleger stets Eigentümer seiner Wertpapierurkunden. Die hinterlegten Wertpapierurkunden werden in Mappen oder sogenannten Streifbändern gesondert verwahrt. Der Depotkunde kann bei der Sonderverwahrung in einen einem offenen Depot daher stets das Wertpapier erhalten, welches mit den spezifischen und ihm bekannten Stückenummern gekennzeichnet ist. Bei der Regelverwahrung hingegen werden alle Wertpapiere gemäß § 5 Absatz 1 DepotG in die sogenannte Girosammelverwahrung genommen. Diese Variante der Verwahrung in offenen Depots ist kostengünstiger und weniger zeitaufwendig als die Verwahrung mit einer Sondervereinbarung. Mit der Einlieferung von Wertpapieren in die Sammelverwahrung bei einer Wertpapiersammelbank verliert der Anleger das Sondereigentum an den Wertpapieren, da diese nicht mehr gesondert in Mappen oder Streifbändern aufbewahrt werden. Gleichzeitig wird das Miteigentum nach Bruchteilen am Sammelbestand erworben. Wertpapiersammelbanken dürfen einen ausländischen Verwahrer Wertpapiere zur Sammelverwahrung anvertrauen. Hierfür muss aufgrund § 5 Absatz 4 DepG eine gegenseitige Kontoverbindung bestehen, welche zur Aufnahme des grenzüberschreitenden Effektengiroverkehrs genutzt wird. Unter dem Effektengiroverkehr versteht man in diesem Zusammenhang die Erfüllung von Wertpapiergeschäften durch die buchmäßige Übertragung von Anteilsrechten an einem Sammelbestand. In Deutschland ist die Deutsche Börse Clearing AG der Träger des Effektengiroverkehrs.
Drittverwahrung und Wertpapiersammelbank
Durch den Grundsatz der Fremdvermutung gilt dem Drittverwahrer stets als bekannt, dass die hinterlegten Wertpapiere nicht dem Verwahrer gehören. Der Drittverwahrer muss alle eingelieferten und in diesem Zuge verwahrten Wertpapiere als Kundenpapiere des Zwischenverwahrers ansehen und kennzeichnen. Als Zwischenverwahrer tritt hier das Kreditinstitut des Anlegers auf. Eine Bank kann auch eigene Wertpapiere bei der Wertpapiersammelbank hinterlegen. Hierfür muss sie eine gesonderte Information an den Drittverwahrer übermitteln, so dass der Grundsatz der Fremdvermutung nicht mehr besteht. Innerhalb Deutschlands ist nur noch die Deutsche Börse Clearing AG als Drittverwahrer verfügbar. Die Deutsche Börse Clearing AG ist eine Wertpapiersammelbank im Sinne des Depotgesetztes. Bei einer Wertpapiersammelbank handelt es sich um ein Spezialkreditinstitut, welches nicht die üblichen Bankgeschäfte ausführt. Vielmehr muss ein Spezialkreditinstitut gesonderte Aufgaben mit einem klar definierten Zweck ausführen. Die Wertpapiersammelbank ist für die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren im Rahmen der Girosammelverwahrung zuständig. Darüber hinaus obliegen die Abwicklung des Effektengiroverkehrs und die Gegenwertverrechnung in Form der Geldbuchung der Wertpapiersammelbank als Drittverwahrer. Der Effektengiroverkehr erfolgt bei einem Eigentumswechsel. Hierbei werden Wertpapiere nicht als effektive Stücke ausgeliefert, sondern von einem geführten Depotkonto auf das andere gebucht. Für jedes der Wertpapiersammelbank angeschlossene Institut wird ein gesondertes Depotkonto geführt.
Weiterführende Links
Was ist ein Depot? - www.bankingcheck.de
Das geschlossene Depot - www.finanzkraft.de
Depotgesetz - www.dejure.org
Verwahrung der Wertpapiere im Aktiendepot - www.finanztip.de
Welche Aufgabe hat die Deutsche Börse Clearing AG? - www.boersennews.de