Begriff | Definition |
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Ad-hoc Publizität | Die Ad-hoc Publizität beruht auf den Vorgaben des Wertpapierhandelsgesetzes. Aufgrund §15 Wertpapierhandelsgesetz sind Emittenten zur unverzüglichen Veröffentlichung von Mitteilungen verpflichtet, wenn diese eine kursbeeinflussende Wirkung haben. Zu der Thematik der Ad-hoc Publizität hat die Deutsche Börse AG in Frankfurt am Main einen Leitfaden veröffentlich, in welchem die genauen Tatbestände dargelegt sind. Die Ad-hoc Publizität greift aufgrund §15 WpHG wenn Veränderungen in der Vermögens- und Finanzlange auftreten. Diese Veränderungen können aufgrund Erwerb oder Veräußerungen von wesentlichen Beteiligungen entstehen. Auch die Änderung des bisherigen Dividendensatzes ist hier gelistet und unterliegt der Ad-hoc Publizität. Alle Veränderungen im allgemeinen Geschäftsverlauf des emittierenden Unternehmens unterliegen ebenfalls der Ad-hoc Publizität. Hierrunter fallen unter anderem der Rückzug aus bisherigen Geschäftsfeldern oder aber die Erschließung von neuen Geschäftszweigen. |