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Bedeutung der Sparurkunde

Jede bei Zustandekommen eines Sparvertrages ausgestellte und ausgehändigte Sparurkunde stellt ein Namenspapier mit Inhaberklausel laut § 808 BGB dar. Namenspapiere mit Inhaberklauseln sind Urkunden, bei denen der Gläubiger namentlich benannt ist. Bei einem rechtskräftigen Sparvertrag ist der Anlegende der Gläubiger, während die Bank als Schuldner auftritt. Da es sich bei Sparurkunden um Namenspapiere mit Inhaberklauseln handelt, darf die darin versprochene Leistung an jeden Inhaber der Urkunde bewirkt werden. Der Inhaber der Sparurkunde ist aber nicht berechtigt, die darin festgelegte Leistung zu verlangen, außer er kann eine entsprechende Berechtigung nachweisen. Die von der Bank ausgehändigte Sparurkunde ist zugleich eine Beweis- und Schuldurkunde. Da das Sparbuch im Sinne von § 808 BGB eine Schuldurkunde darstellt, ist das kontoführende Institut zur Auszahlung des Guthabens zwar berechtigt, aber nicht verpflichtete. Gleichzeitig darf der Vorleger der Spar- und Schuldurkunde als zur Kündigung berechtigte Person angesehen werden. Darüber hinaus ist sie aufgrund der rechtlichen Gegebenheiten ein sogenanntes hinkendes Inhaberpapier und ein qualifiziertes Legitimationspapier. Während die rechtliche Natur über § 808 BGB festgelegt ist, ist die Pflicht zur Aushändigung einer Sparurkunde bei Vertragsabschluss durch § 21 Absatz 4 RechKredV festgelegt. Die häufigste und wichtigste Form der Sparurkunde ist das durch das entgegennehmende Institut an den Anleger ausgehändigte Sparbuch.

Praktische Handhabung der Sparurkunde – Legitimationspapier mit Ausweisfunktion

Das Sparbuch ist die in der Praxis am häufigsten vorkommende Sparurkunde. Bei einem Sparbuch handelt es sich um eine Urkunde in Buchform. Abhängig vom kontoführenden Institut kann die der Spareinlage zugehörende Urkunde als gebundenes Sparbuch, als Loseblattsparbuch oder aber als Sparkarte ausgehändigt werden. Seit einigen Jahren nimmt die Anzahl der ausgehändigten Sparkarten gegenüber den ausgehändigten Sparbüchern deutlich zu. Eine Sparurkunde kann abhängig von der gewählten Sparform auch als Einzelblatt-Sparurkunde ausgestellt werden. Eine Urkunde in Einzelblattform wird unter anderem bei sogenannten Sparzertifikaten ausgehändigt. Um eine Auszahlung zu erhalten, muss der Sparer stets die Sparurkunde vorlegen. Eine Leistung durch die kontoführende Bank erfolgt stets gegen Vorlage der Urkunde, da in diesem Zusammenhang der sogenannte Vorlagezwang besteht. Ausnahmen können hier geltend gemacht werden, wenn es sich bei der Auszahlung um die Ausführung eines Dauerauftrages zugunsten eines anderen Sparkontos handelt. Darüber hinaus können fällige Forderungen des kontoführenden Kreditinstitutes auch dann belastet werden, wenn die der Spareinlage zugehörige Sparurkunde nicht vorliegt. Der Anleger und somit Inhaber der Sparurkunde ist zu einer sorgfältigen Aufbewahrung verpflichtet. Wenn die ausgehändigte Sparurkunde abhanden kommt, so muss das kontoführende Institut umgehend informiert werden und der Sachverhalt wird über eine Verlustanzeige festgehalten. Die Meldung über den Verlust oder die Vernichtung der Sparurkunde und die Erstattung einer Verlustanzeige sollten umgehend erfolgen, da das Sparbuch hier die Ausweisfunktion hat. Generell darf das Institut den Vorleger des Sparbuches als verfügungsberechtigt ansehen, ohne eine erneute Prüfung der Legitimation durchzuführen. Ein nicht verfügungsberechtigter Sparbuchinhaber kann aufgrund der Legitimationswirkung der ausgehändigten Sparurkunde die Spareinlage Kündigungen und über diese nach Ablauf der Kündigungsfrist verfügen. Vorzeitige Verfügungen über Spareinlagen außerhalb bestehender Kündigungsfreibeträge durch nicht verfügungsberechtigte Dritte sind nicht möglich. Die Legitimationswirkung der Sparurkunde wird dahingehend durch die Sonderbedingungen für den Sparverkehr eingeschränkt. Diese greifen dann, wenn dem kontoführenden Institut die fehlende Berechtigung des Vorlegers bekannt ist oder wegen grober Fahrlässigkeit unbekannt ist.

Einforderung der versprochenen Leistung - Hinkendes Inhaberpapier

Obwohl es sich bei einem Sparbuch um ein qualifiziertes Legitimationspapier handelt, stellt es gleichzeitig ein sogenanntes hinkendes Inhaberpapier dar. Aufgrund der Einordnung als qualifiziertes Legitimationspapier darf die kontoführende Bank die versprochene Leistung aus der Einlag erbringen, wenn das Sparbuch vorgelegt wird. Gleichzeitig aber kann die kontoführende Bank von jedem Inhaber des Sparbuchs verlangen, dass dieser die entsprechende Verfügungsberechtigung nachweist. Die Aufforderung zur Erbringungen des Nachweises über die Verfügungsberechtigung darf stets geäußert werden. Da es sich hier um ein hinkendes Inhaberpapier handelt, ist die kontoführende Bank nicht dazu verpflichtet, an jeden Vorleger der Sparurkunde die versprochene Leistung zu erbringen. Auf Verlagen muss der Sparbuchvorleger stets die Verfügungsberechtigung nachweisen können. Dieses Vorgehen kommt insbesondere bei der Verfügung über Sparkonten für Minderjährige oder bei Verfügungen von sogenannten Mündelkonten zum Tragen. Die versprochene Leistung aus einer Sparurkunde besteht bei einer ungekündigten Spareinlage in Form des Betrages, der ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zurückgefordert werden kann. Bei einer bereits unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Frist gekündigten Spareinlage besteht die versprochene Leistung aus dem gesamten fälligen Betrag einschließlich aller aufgelaufenen Zinsen.

Weiterführende Links

Fürs Sparen gibt es eine Urkunde - die Sparurkunde - www.sparkonto-info.de
Was sind Spareinlagen? - www.bankazubi.de
Verlust von Sparurkunden - www.online-artikel.de
Legitimationswirkung der Sparurkunde - www.gesetze-bayern.de