Anlage in Wertpapieren – Vertretbare oder fungible Gegenstände
Eine Alternative zur Geld – und Vermögensanlage auf Sparkonten und anderweitigen Anlageformen stellt die Anlage von Kapital in Wertpapieren dar. Wertpapiere sind verbriefte Vermögenswerte. Wertpapiere sind immer dann zur Geld- und Vermögensanlage geeignet, wenn sie vertretbar und in diesem Sinne gleichzeitig börsenfähig sind. Alle börsenfähigen Wertpapiere werden als Effekten bezeichnet. Als vertretbar oder fungibel werden alle beweglichen Gegenstände bezeichnet, die eine identische Beschaffenheit aufweisen. Gleichzeitig müssen fungible Gegenstände im Verkehr und Handel nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt werden können. Die Fungibilität von Wertpapieren stellt deren Handelbarkeit dar. Als handelbar können Wertpapiere dann eingestuft werden, wenn auf einem Markthier Angebot und Nachfrage vorhanden sind. Wertpapiere sind aufgrund der Definition per § 91 BGB als bewegliche Gegenstände eingeordnet und somit handel- und vertretbar. Wenn Effekten mit einem gleichen Nennwert oder aber einer identischen Stückzahl vorliegen, können diese gegeneinander ausgetauscht werden ohne dass sich die jeweils darin verbriefen Recht verändern. Börsenfähige Wertpapiere bieten für die Geld- und Vermögensanlage deutliche Vorteile in Bezug auf die schnellen Handelsmöglichkeiten und die schnelle Bewertungsmöglichkeit aufgrund des aktuellen Kurses. Darüber hinaus können Effekten oder börsenfähige Wertpapiere sehr kostengünstig verwahrt werden. Aufgrund der sogenannten Sammelverwahrfähigkeit fallen zudem keine hohen Aufwendungen an.
Wertpapierarten und Wertrechte - Schuldbuchforderungen
Die aufgrund ihrer Börsenfähigkeit handelbaren Wertpapiere werden in verschiedene Sparten unterteilt. Am häufigsten findet man in diesem Zusammenhang die Anlage in Aktien vor. Zusätzlich kann die Geld- und Vermögensanlage in Wertpapieren in den Bereich der Schuldverschreibungen, der Zertifikate oder der Investmentfondsanteilen entfallen. Finanzderivate, Futures und Optionsscheine hingegen sind eine weniger häufig gehandelte Form der börsenfähigen Wertpapiere. Neben den Wertpapieren als verbriefte Urkunde gibt es die Wertrechte. Wertpapiere können in Urkunden verbrieft sein, sie müssen es aber nicht. Wertrechte hingegen sind nicht in Urkunden verbriefte Kapitalwerte. Nicht in Urkunden verbriefte Kapitalwerte sind die Schuldbuchforderungen bei Bundeswertpapieren. Hierbei unterscheidet man die Einzelschuldbuchforderungen und die Sammelschuldbuchforderungen. Bei einer Einzelschuldbuchforderung wird der Käufer des Bundeswertpapieres in das Bundeschuldenbuch bei der Finanzagentur des Bundes eingetragen. Das elektronische Register wird bei der Bundeswertpapierverwaltung geführt. Bei Sammelschuldbuchforderungen hingegen erhält der Käufer durch die Gutschrift in seinem Depot ein Miteigentum zu Bruchteilen an einem Wertpapiersammelbestand. In das elektronisch geführte Bundesschuldenbuch ist bei der Sammelschuldbuchforderung stets die Clearstream Bankig AG mit Sitz in Frankfurt eingetragen. Diese ist der zentrale Sammelverwahrer.
Wertpapierhandelsgesetz – WpHG für Emittenten und Kreditinstitute
Alle im Wertpapierhandelsgesetz hinterlegten Vorschriften und Vorgaben dienen dem Anlegerschutz. Im Sinne des Anlegerschutzes und insbesondere zum Schutz von dessen Kapital sind die durch das Wertpapierhandelsgesetz geltenden Vorgaben zwingend einzuhalten und umzusetzen. Das WpHG beinhaltet sowohl für Emittenten von Wertpapieren als auch für Kreditinstitute und Wertpapierdienstleister zahlreiche Vorgaben. Für Emittenten von Wertpapieren besteht die Pflicht, alle Insiderinformationen sofort zu veröffentlichen und dabei ein Insiderverzeichnis zu führen. Dazu besteht die Pflicht von Führungskräften in börsennotierten AGs und deren Angehörigen, Geschäfte mit Aktien des eigenen Unternehmens innerhalb von fünf Werktagen zu veröffentlichen. Die Pflicht der Veröffentlichung von Insiderinformationen wird auch als Ad-hoc-Publizität bezeichnet. Für alle Kreditinstitute und Wertpapierdienstleister hingegen beziehen sich die Vorgaben des WpHG in erster Linie auf die Pflicht zur anleger- und objektgerechten Beratung. Dies bezieht sich insbesondere auf die Risikoaufklärung vor dem Abschluss von Finanztermingeschäften. Darüber hinaus dürfen Wertpapiergeschäfte nicht entgegen der Kundeninteressen empfohlen werden. Ein Verbot besteht zudem, wenn eine Empfehlung durch das Kreditinstitute oder den Wertpapierdienstleister dazu dient, die Wertpapiergeschäfte positiv zu beeinflussen. Anleger müssen aufgrund der gesetzlichen Vorgaben durch das Wertpapierhandelsgesetz vor dem ersten Kauf sowohl über die Basisrisiken der Wertpapieranlage als auch über die spezifischen Einzelrisiken aufgeklärt werden. Kreditinstitute oder den Wertpapierdienstleister müssen über die spezifischen Einzelrisiken der einzelnen Wertpapiere dann aufklären, wenn diese Gegenstand des Vorgangs sein sollen. Über das im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes zu führende Anlage- und Beratungsgespräch werden genaue Aufzeichnungen geführt. Gleichzeitig dient die Erhebung der Angaben durch den Anleger der Einstufung des Anlegertyps und der Zuordnung in eine der Risikoklassifizierungen.
Basisrisiken der Wertpapieranlage
Im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes müssen Anleger über die Basisrisiken der Wertpapieranlage informiert werden und den Erhalt der Information mit der Unterschrift bestätigen. Neben den stets vorhandenen Basisrisiken können weitere Risiken auftreten, welche sich auf die gewählte Wertpapierart beziehen. Darüber hinaus birgt ein kreditfinanzierter Wertpapierkauf weitere Basisrisiken, welche bei der Investition in Wertpapieren aus eigenen Mitteln nicht auftreten. Falsche und unvollständige Informationen bei der Anlageentscheidung oder Übermittlungsfehler bei der Erteilung des Wertpapierauftrages stellen potenzielle Risikofaktoren dar. Obwohl die Aufklärung über die Basisrisiken der Wertpapieranlage stets im Sinne des Anlegerschutzes und aufgrund der Vorgaben des Wertpapierhandelsgesetzes erfolgen muss, sind nicht alle vermittelten Risiken stets gültig. Das Währungsrisiko sowie das Länder- und Transferrisiko betrifft nur wenige Arten der Wertpapiere. Wohingegen das Konjunkturrisiko, das Inflationsrisiko und das Liquiditätsrisiko auf alle gehandelten Wertpapiere zutreffen können.
Weiterführende Links
Was sind Wertpapiere? - www.rechnungswesen-verstehen.de
Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) - www.bafin.de
Gesetz über den Wertpapierhandel - www.gesetze-im-internet.de
Futures und Optionen - www.boerse.de