Lexikon

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Begriff Definition
Tagesgeldkonto

Das Tagesgeldkonto entfällt in den Bereich der kurzfristigen Geld- und Vermögensanlage auf Sparkonten. Das auf einem Tagesgeldkonto angelegte Guthaben ist täglich fällig und weist stets eine vom Anbieter abhängige Verzinsung auf. In den meisten Fällen wird hier ein Staffelzins auf das Tagesgeldkonto angeboten, so dass bei einer erhöhten Einlage der Zinssatz ebenfalls ansteigt. Generell sind alle Tagesgeldkonten vom täglichen Zahlungsverkehr ausgeschlossen und dienen rein der verzinslichen Anlage von freiem Kapital und somit der Vermögensbildung. Als Verrechnungskonto muss hier stets ein Girokonto angegeben werden, auf das das Guthaben und die anfallenden Zinsen ausgezahlt werden können. Anbieterabhängig kann die Verfügung über ein Tagesgeldkonto auch mittels des Kreditkarteneinsatzes erfolgen.

TAN

Der Begriff TAN ist die Abkürzung für eine Transaktionsnummer. Im rechtlichen Sinne stellt die Verwendung einer TAN oder Transaktionsnummer den Ersatz für die Unterschrift des Kontoinhabers bei der Teilnahme am elektronischen Überweisungsverkehr dar. Im Rahmen des Elektronik- oder Homebankings können Kontoinhaber sowohl Überweisungen als auch weitere Aufträge unter Einsatz einer Transaktionsnummer hinterlegen, übermitteln und durchführen. In welcher Form die Transaktionsnummer an den Kunden übermittelt wird, hängt hierbei vom kontoführenden Institut ab. Bis vor einigen Jahren erfolgte die Übergabe und Übermittlung der TAN durch die Aushändigung einer Liste, auf welcher nach dem Zufallsprinzip 100 einsetzbare Nummern aufgedruckt waren. Zwischenzeitlich haben sich bei der Ausgabe der TAN weitere Möglichkeiten ergeben, so dass die Übermittlung mittels des Versands einer SMS ebenfalls möglich ist. Jede von der kontoführenden Bank übermittelte Transaktionsnummer ist nur ein Mal einsetzbar. Inhaber einer der noch im Umlauf befindlichen TAN Listen erhalten rechtzeitig eine neue Liste übersandt. Dann muss mit der letzten freien Transaktionsnummer von der alten Liste eine Freischaltung der neuen Liste erfolgen.

Termingeschäftsfähigkeit

Als Termingeschäfte sind alle Geschäfte definiert, bei denen der Zeitpunkt des Vertragsabschluss und der Zeitpunkt der Erfüllung des Kontrakts zeitlich auseinander liegen. In den Bereich der Termingeschäfte entfallen daher auch die sogenannten Optionsgeschäfte und Devisentermingeschäfte. Um hier am Handel teilnehmen zu können, muss stets die Termingeschäftsfähigkeit gegeben sein. Diese ist eine zwingende Vorrausetzung für die Teilnahme an Börsentermingeschäften. Definiert ist die Termingeschäftsfähigkeit gemäß §§ 50ff Börsengesetz. Kaufleute sind aufgrund ihrer Kaufmannseigenschaft stets termingeschäftsfähig. Nichtkaufleute erhalten die Eigenschaft der Termingeschäftsfähigkeit, wenn sie vor der Abwicklung eines als solchen definierten Termingeschäftes ausdrücklich informiert wurden. Die Termingeschäftsfähigkeit tritt erst in Kraft, wenn der Anleger nach der Risikoinformation diese schriftlich bestätigt und unterzeichnet. Zum Zweck der Bestätigung der Information und dem Erlangen der Termingeschäftsfähigkeit erhalten Kunden ein entsprechendes Merkblatt über Börsentermingeschäfte und die damit verbundenen Risiken. Dieses wird unterschrieben und der lückenlosen Dokumentation durch das kontoführende Institut beigelegt. Mit der Unterschrift und der Führung der Dokumentation erlangen alle Nichtkaufleute und somit private Personen als Anleger die Termingeschäftsfähigkeit.

Thesaurierung

Der Begriff der Thesaurierung findet im Bereich der Anlage in Investmentfonds Anwendung. Die Thesaurierung stellt hier den Verzicht auf die Ausschüttung des anfallenden Ertrages dar. Bei einem Investmentfonds erfolgt mit der Thesaurierung die Wiederanlage der auszuschüttenden Erträge. In der Praxis bezeichnet man Fonds mit der Thesaurierung auch als Wachstumsfonds.

Treuhänder

Als Treuhänder sind Personen definiert, welche auf einem sogenannten Treuhandkonto das Vermögen für eine dritte Person verwalten. Treuhandkonten dienen der Erfassung von Einlagen, die dann durch einen als solchen eingetragenen und zugelassenen Treuhänder verwaltet und verwahrt werden. Treuhandkonten werden stets auf den Namen des Treuhänders eröffnet. Gleichzeitig wird bei der Eröffnung des Treuhandkontos festgestellt, dass der Treuhänder hier nicht auf eigene Rechnung handelt. Treuhänder handeln daher stets im eigenen Namen und gleichzeitig auf fremde Rechnung. Unterschiede bestehen hier zwischen Treuhändern die das Vermögen auf Anderkonten verwalten, den gesetzlichen Treuhändern und den privaten Treuhändern. Als gesetzliche Treuhänder kommen der Insolvenzverwalter, der Vormund, der Nachlassverwalter und der Testamentsvollstrecker in Frage. Anderkonten hingegen dürfen nur von Rechtsanwälten und Notaren verwaltet werden. In den Bereich der privaten Treuhänder entfällt unter anderem der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft.