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Die Bürgschaft in der Kreditpraxis

Die Bürgschaft findet in der Kreditpraxis in verschiedenen Segmenten ihre Anwendung. Größtenteils entfällt die Kreditbesicherung über einen Bürgschaftsvertrag in den Bereich der Privatkundenkredite und der Firmenkundenkredite. Bei den über eine Bürgschaft besicherten Privatkrediten handelt es sich meist um die sogenannten Konsumenten- oder Ratenkredite. Große Darlehen für eine Bau- oder Immobilienfinanzierung können über eine Bürgschaft ebenfalls besichert werden. Da der im Bürgschaftsvertrag genannte Bürge sich dazu verpflichtet, für die Schuld des Darlehensnehmers einzustehen, setzt eine Bürgschaft eine entsprechende Bonität voraus. Bei einem mittels des Bürgschaftsvertrags besicherten Kredit wird die Bonität des Kreditnehmers geprüft. Ist diese nicht ausreichend für die Kreditvergabe, dann kann die Benennung eines Bürgen die Vergabe des Darlehens oder des Kredites möglich machen. Entsprechend muss dann der benannte Bürge vor der Unterzeichnung des Bürgschaftsvertrages durch alle beteiligten Parteien seine einwandfreie Bonität nachweisen können. Jede Bürgschaft ist ein einseitig verpflichtender Vertrag. Der Bürge verpflichtet sich, für die Verbindlichkeiten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger einzustehen. Die rechtliche Regelung für die Bürgschaft ist aus dem BGB zu entnehmen. Aus einer Bürgschaft entstehen nur für den Bürgen Pflichten, für den Gläubiger des Darlehens und den Schuldner des Darlehens nicht. Die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Rückzahlung des Darlehens beruht auf dem vorab geschlossenen Kreditvertrag. Der Bürgschaftsvertrag hingegen stellt einen gesonderten Vertragsabschluss dar, der rein in Zusammenhang mit der Besicherung des Kredites steht.

Arten der Bürgschaft

Bei der Besicherung von Darlehen und Krediten unterscheidet man drei verschiedene Bürgschaftsarten. Eine Möglichkeit der Kreditbesicherung ist die Schließung des Vertrags über eine gewöhnliche Bürgschaft, und die andere Möglichkeit besteht in der Besicherung über eine selbstschuldnerische Bürgschaft. Bei der gewöhnlichen Bürgschaft hat der Bürge das Recht zur Einrede der Vorausklage. Er kann daher vom Darlehensgeber fordern, dass dieser erst gegen den Schuldner des Darlehens auf die Zahlung klagt. Erst wenn die Klage erfolglos verlaufen ist, kann der Bürge herangezogen werden. In der Kreditpraxis wird aufgrund des langwierigen und aufwendigen Prozesses zur Klage auf Zahlung die selbstschuldnerische Bürgschaft bevorzugt. Nahezu alle Bürgschaften für Firmen- und Privatkredite sind selbstschuldnerische Bürgschaften mit dem Verzicht auf das Recht zur Einrede der Vorausklage. Daher ist der Bürge direkt zur Zahlung verpflichtet, denn der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Darlehensgeber nicht ordnungsgemäß und fristgerecht nachkommt. Wenn das Darlehen oder der Kredit aufgrund des Zahlungsverzuges fällig gestellt werden, kann der Darlehensgläubiger direkt an den Bürgen herantreten und von diesem die sofortige Zahlung aufgrund des Bürgschaftsvertrages fordern. Bei einer sehr selten genutzten Ausfallbürgschaft hingegen kann der Darlehensgläubiger den Bürgen nur dann in Anspruch nehmen, wenn er den Ausfall der Forderung gegen den Darlehensnehmer nachweisen kann. Ein anerkannter Nachweis zur Inanspruchnahme des Bürgen aus einer Ausfallbürgschaft ist es, wenn der Gläubiger eine erfolglose Zwangsvollstreckung belegt. In der Kreditpraxis wird die Ausfallbürgschaft aufgrund des vom Gläubiger zu erbringenden Nachweises nur selten genutzt.

Merkmale der Bürgschaft

Das wichtigste Merkmal der Bürgschaft ist die Abhängigkeit von einer bestehenden Hauptforderung. Nur wenn die Hauptforderung gegen den Darlehensnehmer bestand hat, ist der Bürge verpflichtet, seinen aus der Bürgschaft entstehenden Verpflichtungen nachzukommen. Die Bürgschaft erlischt automatisch, wenn der Darlehensnehmer die mit dem Bürgschaftsvertrag besicherte Hauptschuld vollständig abgeleistet hat. Ein Wiederaufleben der Bürgschaft oder eine Übertragung der Bürgschaft auf eine sogenannte Nebenforderung sind aufgrund der Abhängigkeit von der verbrieften Hauptschuld nicht möglich. Die Bürgschaft ist stets ein einseitig verpflichtender Vertrag. Für den Bürgen entsteht die Verpflichtung zur Leistung bei Zahlungsausfall. Für den Gläubiger oder Darlehensgeber hingegen entstehen aus dem Bürgschaftsvertrag keine Verpflichtungen, außer es handelt sich um eine Ausfallbürgschaft. Dann muss der Nachweis über die erfolglose Einholung der offenen Forderung erfolgen.

Besonderheiten der Bürgschaft bei Firmen- und Investitionskrediten

Die Bürgschaft kann nicht nur zur Besicherung von Privatkrediten und Darlehen zur Bau- und Immobilienfinanzierung verwendet werden. Auch im Firmen- und Geschäftskundenbereich ist die Kreditbesicherung über einen Bürgschaftsvertrag möglich. Aufgrund der gesetzlichen Regelungen kann auf die übliche Schriftform des Bürgschaftsvertrages verzichtet werden, wenn ein Kaufmann die Bürgschaft als Handelsgeschäft übernimmt und für die Forderung einsteht. In der Kreditpraxis wird aber immer ein Bürgschaftsvertrag geschlossen und mit den Kreditakten verwahrt. Die Bürgschaft im Firmen- und Geschäftskundenkreditbereich passt sich den Forderungen an den Kreditnehmer an. Die Bürgschaft kann aufgrund der bestehenden Darlehensverpflichtungen sowohl erhöht als auch gemindert werden. Daher werden in diesem Zusammenhang häufig die für Firmen notwendigen Kontokorrentkredite über eine Bürgschaft abgesichert. Die Höhe der Bürgschaft passt sich hierbei an die Nutzung der Kontokorrentlinie an. Im Firmenkundengeschäft unterscheidet man vier verschiedene Bürgschaftsarten. Wie auch bei den Privatkunden kann hier ein Kaufmann eine selbstschuldnerische Bürgschaft eingehen. Aufgrund §349 kann ein bürgender Kaufmann keine Einrede zur Vorausklage verlangen. Neben der selbstschuldnerischen Bürgschaft gibt es hier die unlimitierte Bürgschaft, die aus Ausfallbürgschaft und die Zeitbürgschaft. Die Zeitbürgschaft wird hier für zeitlich befristete Kontokorrentkredite verwendet. Im Privatkundengeschäft kann die Zeitbürgschaft ebenfalls als Kreditsicherheit dienen. Sie findet aber in der Praxis kaum Anwendung.

Weiterführende Links

Was sie als Bürge wissen müssen! - finanzen.freenet.de
Bankbürgschaft (Avalkredit) - www.sskm.de
Vertragstypische Pflichten bei der Bürgschaft - www.dejure.org