Anlage auf Sparkonten – Regelsparformen und Sondersparformen
Bei der Eröffnung eines Sparkontos kann zwischen den Regelsparformen und den Sondersparformen gewählt werden. Ein standardisiertes Sparbuch oder Sparkonto ist mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist ausgestattet. Die grundlegenden Merkmale einer Spareinlage auf einem Sparkonto bleiben stets gleich, so dass die Sondersparformen behandelt werden wie die Regelsparformen. Grundlegende Unterschiede zwischen den angebotenen Sparformen bestehen überwiegend in der Vereinbarung über die zu leistende Einlage und in der Vereinbarung über die Verfügungsmöglichkeiten. Bei den Sondersparformen handelt es sich um die häufig angebotenen Ratensparverträge. Beim Vertragssparen können einmalige, regelmäßige oder variable Einzahlungen durch den Anleger erfolgen. Abhängig von der gewählten Sondersparform werden unterschiedliche Arten der Verzinsung angeboten. In der Mehrzahl der Fälle orientieren sich die Institute hier an einem Referenzzins und somit am Kapitalmarkt. Darüber hinaus können Sparbücher mit einem besonderen Vermerk geführt werden. Hierbei kann die Anlage eines Sparkontos in Verbindung mit einem Vertrag zugunsten Dritter erfolgen. Strengen Regelungen unterliegt die Anlage eines Sparkontos in Form des sogenannten Mündelkontos. Ausnahmeregelungen bestehen für die Sparkontoeröffnung durch beschränkt geschäftsfähige Personen.
Sondervereinbarungen – Anpassung des Sparvertrages
Die Anlage von Kapital auf einem Sparkonto muss nicht immer auf den Namen des Anlegers erfolgen. Aufgrund der gesetzlichen Vorschriften laut § 328 können Sparkonten als Sparvertrag zugunsten Dritter geführt werden. Durch eine Rahmen des Abschlusses eines Sparvertrags getroffene Sondervereinbarung kann die Regelung über die Leistung der Anlage an eine dritte Person geregelt werden. Die Sondervereinbarung wird zwischen dem namentlich benannten Einzahler und dem entgegennehmenden Institut getroffen. Hierbei kann hinterlegt werden, ob die Begünstigung einer dritten Person widerruflich oder unwiderruflich sein soll. Ein Beispiel aus der Praxis ist hier die Eröffnung eines Sparbuches mit der Vereinbarung über die Auszahlung an eine dritte Person, wenn diese die Volljährigkeit erreicht hat. Da Minderjährige nicht voll geschäftsfähig sind, können diese keine rechtswirksamen Verträge abschließen. Dies dürfen nur die gesetzlichen Vertreter. Sparkonten für alle als beschränkt geschäftsfähigen Personen können generell mit der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter und mit deren Unterschrift eröffnet werden. Hier besteht eine Ausnahmeregelung. Die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter muss nicht zwingend eingeholt werden, wenn die Eröffnung des Sparkontos zur Anlage von Kapital aus dem Taschengeld dient. Darüber hinaus kann auf die Zustimmung verzichtet werden, wenn die Einzahlungen auf das Sparkonto aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stammen, zu welchem die gesetzlichen Vertreter bereits ihre Einwilligung gegeben hatten. Wenn minderjährige nicht unter der Sorge ihrer Eltern stehen, werden sie von einem vom Vormundschaftsgericht bestellten Vormund vertreten. In diesem Fall spricht man von der Eröffnung eines Sparkontos als sogenanntes Mündelkonto. Das Vermögen des Mündels ist stets sicher und verzinslich anzulegen. Ein Sparkonto oder Sparbuch für ein Mündel erfüllt die Vorgaben laut § 1806 ff. BGB. Mündelkonten müssen gesondert durch das kontoführende Institut gekennzeichnet werden.
Sondersparformen – Varianten des Vertragssparens
Neben den standardisierten Regelsparformen bieten die Banken und Finanzdienstleister auch Sondersparformen zur Anlage auf einem Sparkonto an. Diese unterscheiden sich in erster Linie nach dem Intervall der Einzahlungsleistungen durch den Anleger. Darüber hinaus tragen die angebotenen Sondersparformen abhängig vom ausgewählten Institut unterschiedliche Bezeichnungen. Häufige Bezeichnungen sind hier das sogenannte Zuwachssparen, das Prämiensparen und das Geldmarktsparen. Beim Geldmarktsparen handelt es sich um ein unregelmäßiges Vertragssparen. Bei dieser variablen Ansparform besteht keine feste Vereinbarung über die vom Anleger zu erbringende Sparleistung. Gleichzeitig fordert das Institut bei variablen Sparanlagen hier die Einlage eines Mindestsparguthabens. Die Verzinsung ist bei einer variablen Sparanlage oder bei einem Geldmarktsparvertrag in der Regel an einen vom entgegennehmenden Institut gewählten Referenzzinssatz gekoppelt. In den meisten Fällen orientiert sich die Verzinsung hier am Euribor. Das von nahezu allen Banken angebotene Ratensparen stellt einen Sparvertrag mit einer regelmäßigen Ratenzahlung dar. Die regelmäßige Ratenzahlung wird beim Ratensparvertrag wahlweise monatlich oder vierteljährlich erbracht. Längere Intervalle zwischen den vertragsmäßig vereinbarten Eingängen sind bei den Spareinlagen mit regelmäßigen Raten nicht vorgesehen. Meist ist diese Sondersparform mit einer variablen Verzinsung ausgestattet. Auch hier orientiert sich der gewährte Zinssatz an einem Referenzzins. Darüber hinaus leisten die Banken und Finanzdienstleister hier eine jährliche Prämienzahlung und Sonderverzinsung. In der Praxis wird diese Sondersparform oft als sogenanntes Prämiensparen angeboten. Die Höhe der Prämie und die zu erfüllenden Voraussetzungen sind vom Anbieter abhängig. Ergänzend zu den Verträgen mit variablen Sparleistungen und regelmäßigen Sparleistungen werden Verträge mit einer einmaligen Zahlung angeboten. Hierbei handelt es sich um das sogenannte einmalige Vertragssparen. Diese Sonderform wird auch als Einmal-Anlage geführt. Der Anleger muss nur eine einmalige Einzahlung in der vom Anbieter festgelegten Mindesthöhe erbringen. Weitere Einzahlungen auf ein Sparkonto dieser Art sind nicht vorgesehen. Anhand einer Zinsstaffel erhalten Anleger bei der Wahl dieser Einmal-Anlage jährlich einen ansteigenden Zinssatz. Hierbei handelt es sich meist um einen festgelegten Zinssatz, so dass hier keine Anpassung an das aktuelle Marktniveau erfolgt und der festgeschriebene Zins anhand der Zinsstaffel garantiert wird.
Neben den standardisierten Regelsparformen werden Sondersparformen angeboten:
- Einmaliges Vertragssparen
- Regelmäßiges Vertragssparen
- Unregelmäßiges Vertragssparen
Weiterführende Links
Was sind Spareinlagen? - www.haushalt-und-finanzen.de
Welche Sondersparformen gibt es neben Sparbüchern und Sparplänen? - www.sparbuch.info
Ratensparvertrag - www.finanztip.de
Das Mündelgeld - www.bundesanzeiger-verlag.de