Lexikon

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Begriff Definition
Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer stellt die steuerliche Belastung dar, welche von Unternehmen getragen werden muss. Mit der erhobenen Umsatzsteuer werden der erzielte Umsatz an Waren und Dienstleistungen im Inland und der erzielte Umsatz aus dem Import besteuert. Steuerfrei und somit nicht mit der Umsatzsteuer belastet sind hingegen die meisten Umsätze der Kreditinstitute, die der Ärzte und Krankenhäuser sowie die Umsätze aus dem Exportgeschäft. Bei der Besteuerung von Importgeschäften spricht man von einem innergemeinschaftlichen Erwerb, welcher mit der Einfuhrumsatzsteuer belegt wird. Der Unternehmer muss die Zahllast jeweils am 10. Tag des Monats im Rahmen der sogenannten Umsatzsteuer-Voranmeldung an das Finanzamt abführen. Die Zahllast ergibt sich hier aus der Differenz zwischen der erhaltenen Umsatzsteuer aus Verkäufen und der bezahlten Umsatzsteuer aus Einkäufen. Die bezahlte Umsatzsteuer aus Einkäufen wird als Vorsteuer bezeichnet. Übersteigt die Vorsteuer die vereinnahmte Umsatzsteuer, ergibt sich ein sogenannter Vorsteuerüberhang. Dieser wird durch das zuständige Finanzamt erstattet.

Unbedenklichkeitsbescheinigung

Der Begriff der Unbedenklichkeitsbescheinigung findet in zahlreichen Zusammenhängen seine Anwendung. Im Bereich des Kreditwesens erfolgt ebenfalls die Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung durch das Finanzamt. Mit der vorgelegten Unbedenklichkeitsbescheinigung wird bescheinigt, dass der Käufer eines Grundstückes seinen steuerlichen Verpflichtungen aus dem Erwerb nachgekommen ist. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung lässt den Nachweis zu, dass die Grunderwerbsteuer entrichtet wurde. Nur wenn der Nachweis über die Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung erbracht wurde, darf das Grundbuchamt den Eigentümerwechsel eintragen. Als Rechtsgrundlage dient hier §22 GrEStG.

Und-Konto

Die Mehrzahl der für mehrere Kontoinhaber geführten Konten sind sogenannte „Oder-Konten“. Das „Und-Konto“ stellt eine Sonderform des gemeinschaftlich geführten Kontos dar und zeichnet sich durch die strenge Regelung bei der Verfügung aus. Bei einem Und-Konto können alle im Zuge der Kontoeröffnung benannten Kontoinhaber nur gemeinschaftlich verfügen. Hierfür wird stets der Vermerk „gemeinschaftlich“ angebracht. Häufig findet man das Und-Konto im Bereich der Nachlasskonten, da hier die genannten Erben nur gemeinschaftlich zur Verfügung berechtigt werden.