Sicherungsabtretung
Die Sicherungsabtretung von Forderungen und Ansprüchen ist als Kreditsicherheit sowohl für Privatkredite als auch für Firmenkredite gleichermaßen geeignet. Zur Besicherung von Darlehen an private Personen erfolgt die Abtretung von Forderungen aus Lohn- und Gehaltseingängen oder von Ansprüchen aus einer Versicherung. Auch bestehendes Guthaben in Form einer Geld- und Vermögensanlage kann abgetreten werden. Bei der Besicherung von Darlehen an Firmenkunden werden die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen durch den Darlehensnehmer an den Darlehensgeber abgetreten. In beiden Fällen tritt der Darlehensnehmer somit seine Ansprüche und seine Forderungen an einen dritten an den gewählten Darlehensgeber ab. Bei jeder Sicherungsabtretung werden bestehende und zukünftige Forderungen oder Ansprüche an den Darlehensgeber abgetreten und so als Sicherheit für das gewährte Darlehen hinterlegt. Die Abtretung von Forderungen und Ansprüchen wird hier als Zession bezeichnet. Der Darlehensnehmer wird bei einer Abtretung als Zedent benannt und aus dem kreditgebenden Institut wird der Zessionär. Zwischen dem Darlehensnehmer und dem Darlehensgeber wird im Rahmen der Kreditvergabe ein Abtretungsvertrag geschlossen. Die Unterzeichnung des als Kreditsicherungsvertrag bezeichneten Abtretungsvertrags hat den Forderungsübergang im Rahmen der Zession zu Folge. Der Vertrag über die Abtretung von Forderungen aus Lohn- und Gehaltseingängen, Ansprüchen gegenüber Versicherungsgesellschaften und Forderungen aus Lieferungen und Leistungen muss stets in schriftlicher Form geschlossen werden. Eine eindeutige gesetzliche Regelung für die Abwicklung der Sicherungsabtretung im Kreditgeschäft gibt es nicht. Die Grundlage für die Zession bilden hier aber §§ 398 und 413 BGB. In diesen Paragraphen ist die Abtretung von Forderungen beinhaltet und definiert.
Stille und offene Abtretung
Die Sicherungsabtretung ist eine sogenannte abstrakte Kreditsicherheit. Der Darlehensgeber erwirbt die Forderungen des Darlehensnehmers treuhänderisch. Die Abtretung von Forderungen und Ansprüchen ist rechtswirksam, ohne dass der Drittschuldner benachrichtigt wird. Abhängig vom Darlehensgeber kann die Benachrichtig des Drittschuldners über die Abtretung gefordert werden, oder sie muss sogar an den Drittschuldner erfolgen. Die Offenlegung der Abtretung durch den Darlehensnehmer stellt die Unterscheidung zwischen der offenen und der stillen Zession dar. Die Offenlegung der Abtretung hat in erster Linie Auswirkungen auf die Zahlungsabwicklung an den Darlehensnehmer. Wird eine stille Zession vereinbart, so kann der Drittschuldner weiterhin mit schuldbefreiender Wirkung an den Zedenten zahlen. Gleichzeitig verpflichtet sich der Darlehensnehmer zur Weiterleitung der Zahlungen an den Darlehensgeber. Ist es hingegen eine offene Zession, so muss der Drittschuldner die Zahlungen an den Zessionar leisten. Eine schuldbefreiende Zahlung ist dann nur noch an den Darlehensgeber möglich. Bei der offenen Zession wird das Zahlungsrisiko aus der Sicht des Darlehensgebers deutlich reduziert. Ist es hingegen eine stille Zession, muss der Darlehensgeber das Risiko in Kauf nehmen. Hier kann es vorkommen, dass der Darlehensnehmer die geleisteten Zahlungen nicht weiterleitet oder aber eine Forderung doppelt abtritt. Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass die abgetretene Forderung nicht existiert oder dass eine Abtretung von vornherein durch den Drittschuldner vertraglich ausgeschlossen wurde. Ein vertraglicher Ausschluss der Abtretung von Forderungen und Ansprüchen kann sowohl aus einem Arbeitsvertrag als auch aus einem Versicherungsvertrag hervorgehen.
Abtretung von Lohn- und Gehaltsansprüchen
Die Abtretung von Lohn- und Gehaltsansprüchen kann zur Besicherung von Raten- und Konsumentenkrediten und zur Besicherung von Darlehen zur Bau- und Immobilienfinanzierung gleichermaßen dienen. Bei der Bau- und Immobilienfinanzierung ist dies aber meist eine zusätzliche Kreditsicherheit, da diese in erster Linie über die Grundschuld besichert wird. Erfolgt die Abtretung von Lohn- und Gehaltsansprüchen im Rahmen der Kreditaufnahme, wird hierüber ein gesonderter Vertrag geschlossen. Der Kreditgeber entscheidet darüber, ob eine offene oder eine stille Abtretung erfolgen soll. Zugunsten des Ansehens des Darlehensnehmers erfolgt in den meisten Fällen eine stille Abtretung, so dass der Arbeitgeber hierüber nicht informiert wird. Abgetreten werden kann bei einer Kreditbesicherung stets nur der sogenannte pfändbare Teil des Gehalts. Eine Abtretung ist nur bis zur Pfändungsfreigrenze möglich. Für den darunter liegenden Teil des Gehaltes besteht ein gesetzliches Abtretungsverbot. Die Pfändungsfreigrenze geht aus §§ 850ff ZPO hervor und wird laufend aktualisiert. Wenn der Arbeitgeber über den Anstellungsvertrag eine Abtretung ausgeschlossen hat, kann die Abtretung der Lohn- und Gehaltsansprüche nicht als Kreditsicherheit dienen. Daher müssen Darlehensnehmer im Rahmen der Darlehensaufnahme ihre Forderungen an den Arbeitgeber entsprechend belegen und der Darlehensnehmer fordert die Vorlage der Arbeitspapiere.
Abtretung von Ansprüchen aus Lebensversicherungen
Die Abtretung von Ansprüchen aus einer Lebensversicherung kann nur dann erfolgen, wenn die Versicherungsgesellschaft hier keine vertraglichen Ausschlüsse hinterlegt hat. Abgetreten werden können bei der Kreditbesicherung sowohl die Risikolebensversicherung als auch die Kapitallebensversicherung. Häufig wird die Risikolebensversicherung bei der Kreditaufnahme abgeschlossen und gleichzeitig mittels des Abtretungsvertrags als Kreditsicherheit gestellt. Bei der Kapitallebensversicherung hingegen erfolgt häufig die Abtretung einer bestehenden Versicherung. Hierbei achten die Darlehensnehmer auf den Rückkaufswert der Versicherung, da die Überschussanteile variabel sind und nicht als nachhaltige Sicherung des Kredites ansetzbar sind. In der Regel erfolgt die Abtretung von Ansprüchen aus Lebensversicherung als sogenannte offene Zession. Der Darlehensgeber legt die Abtretung der Ansprüche offen und benachrichtigt die Versicherungsgesellschaft.
Weiterführende Links
Was ist eine Sicherungsabtretung? - www.recht24.de
Die Sicherungsabtretung von Forderungen als Kreditsicherheit - www.experto.de
Aktuelle Pfändungsfreigrenzen- www.schuldnerhilfe-direkt.de