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Anlage in Aktien - Die Spekulation auf den Kursgewinn

Aufgrund des denkbar einfachen Handelsprinzips, zählen Aktien seit jeher zu den mit am häufigsten gehandelten Wertpapieren. Aktien sind sehr flexibel handelbare Wertpapiere, welche ihn ihrer Laufzeit nicht begrenzt sind. Generell kann die Geld- und Vermögensanlage in Aktien über einen kurz-, mittel- oder langfristigen Zeitraum erfolgen. Unter Umständen kann mit Aktien bereits innerhalb eines vergleichsweise kurzen Zeitraums ein ansprechender Kursgewinn verbucht werden. Darüber hinaus erfolgt bei Aktien eine laufende Ertragsausschüttung in Form der festgelegten Dividendenzahlung. Zu welchem Zeitpunkt sich eine gehandelte Aktie in der Gewinnzone bewegt und wann der Kurs einen guten Verkaufspunkt erreicht, kann nicht pauschalisiert werden. Die Schnelligkeit der Kursentwicklung und die Richtung der Kursbewegung einer Aktie hängen von zahlreichen Faktoren ab.

Rechtsnatur der Aktien – Aktiengesetz und Aktionärsrechte

Aktien werden von Unternehmen ausgegeben, welche als Aktiengesellschaft geführt werden. Der Inhaber einer Aktie wird als Aktionär bezeichnet und ist durch den Besitz der erworbenen Aktie an der Gesellschaft beteiligt. Der Aktionär kann in diesem Zusammenhang als Teilhaber eines Unternehmens gesehen werden. Unterschieden werden im Bereich der Geld- und Vermögensanlage in Aktien die Nennbetragsaktien und die Stückaktien. Nennbetragsaktien haben einen Nennwert, welcher mit mindestens einem Euro angesetzt ist. Stückaktien hingegen haben keinen Nennwert. Der Anteil des Inhabers am Unternehmen orientiert sich hier an der Anzahl der vom Unternehmen ausgegebenen Aktien. Die Rechtsnatur der Nennbetragsaktien und der Stückaktien ist im Aktiengesetz geregelt. Hierbei sind § 8 Abs. 1 und § 8 Abs. 3 ausschlaggebend. Anhand § 1 Aktiengesetz ist klar definiert, dass eine Aktiengesellschaft als Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit eingestuft ist. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet daher das Gesellschaftsvermögen alleine. In einer Aktie sind stets die sogenannten Aktionärsrechte verbrieft. Da alle Inhaber von Aktien gleichzeitig als Miteigentümer des emittierenden Unternehmens anzusehen sind, ergeben sich die verbrieften Aktionärsrechte. Welche der Aktionärsrechte in den gehandelten Aktien verbrieft sind, wird von der Aktienart bestimmt. Die Aktienart wiederum wird bei der Emission festgelegt.

Abhängig von der Art der Aktie können unterschiedliche Rechte für den Inhaber verbrieft sein:

  • Anspruch auf eine Beteiligung am Bilanzgewinn in Form der Dividendenausschüttung
  • Anspruch auf eine Teilhabe an Kapitalerhöhungen in Form des Bezugsrechtes
  • Anspruch auf die Teilnahme an der Hauptversammlung
  • Stimmrecht bei der Teilnahme an der Jahreshauptversammlung
  • Auskunfts- und Informationsrecht im Rahmen der Hauptversammlung
  • Anspruch auf eine Beteiligung am Liquidationserlös

Arten der Aktien – Verbriefung von Rechten und Übertragung

Bei den Arten von Aktien kann man hauptsächlich aufgrund der Ausstattungsmerkmale eine Unterscheidung treffen. Unterschiede zwischen den handelbaren Aktien bestehen in den verbrieften Rechten und in den Möglichkeiten bei der Übertragung. In der Praxis unterscheidet man zwischen Stammaktien, Vorzugsaktien, Inhaberaktien und Namensaktien. Stammaktien verbriefen die gewöhnlichen Aktionärsrechte und beinhalten daher das Stimmrecht auf der Hauptversammlung sowie das Recht auf die Ausschüttung einer Dividende. Die Vorzugsaktien hingegen sind mit weiteren Sonderrechten ausgestattet. Vorzugsaktien beinhalten abhängig von den bei der Emission festgelegten Ausstattungsmerkmalen unter anderem Vorzüge bei der Gewinnausschüttung. Gleichzeitig kann als weiterer Vorzug hier eine bevorzugte Teilhabe am Liquidationserlös möglich sein. Bei stimmrechtslosen Vorzugsaktien ist das Stimmrecht des Aktionärs vollständig ausgeschlossen und nicht verbrieft. Man kann Aktien nicht nur nach den verbrieften Rechten, sondern auch nach der Art der Übertragung unterscheiden. Die häufigste Form der gehandelten Aktien sind die Inhaberaktien. Namensaktien werden in der Praxis nur sehr selten gehandelt, da ihre Übertragung bedeutend schwieriger ist und mit einem höheren Aufwand verbunden ist. Inhaberaktien können durch Einigung und Übergabe übertragen werden und sind somit beim Handel an der Börse einfach durch Kauf und Verkauf zu übertragen. Der Inhaber der Aktie gilt dabei stets als der rechtmäßige Eigentümer. Bei Namensaktien hingegen muss die Übertragung beim Handel mittels der Einigung, einem Indossament und der Übergabe der indossierten Urkunde erfolgen. Nur wer aufgrund der vorab erfolgten Abwicklung namentlich im Aktienbuch des emittierenden Unternehmens genannt ist, kann die verbrieften Rechte ausüben. Nahezu alle an den deutschen Börsen gehandelten Aktien sind Inhaberaktien. Vereinzelt stellen Unternehmen die Emission der Aktien aber auf Namensaktien um, um hier Informationen über die Aktionärsstruktur zu sammeln und dies für unternehmerische Belange auszuwerten.

Besondere Aktienarten – Hintergrund der Emission

Aktien können nicht nur in ihrer standardisierten Form als Inhaberaktie oder Namensaktie ausgegeben werden. Es gibt weitere Sonderformen im Bereich der Aktienemission, welche die grundlegenden Aktionärsrechte verbriefen und darüber hinaus spezifische Merkmale aufweisen. Die jungen Aktien werden stets im Rahmen einer Kapitalerhöhung ausgegeben. Berichtigungsaktien hingegen werden von einem Unternehmen ausgegeben, wenn die Kapitalerhöhung aus eigenen Mitteln erfolgt. Der Hintergrund einer Aktienemission mit der Ausgabe von Berichtigungsaktien ist die Umwandlung von Rücklagen in Grundkapital des Unternehmens und die daraus folgende Berichtigung der durch Aktien erworbenen Anteile. Belegschaftsaktien werden nur Mitarbeitern des emittierenden Unternehmens angeboten. Der Angebotskurs für Belegschaftsaktien liegt in der Regel deutlich unter dem Börsenkurs. Hohe Kursgewinne und eine schnelle Realisierung des Gewinnes sind hier aber nicht zu verbuchen, da das emittierende Unternehmen bei der Ausgabe von Belegschaftsaktien eine Sperrfrist für den Weiterverkauf begründen kann.

Weiterführende Links

Aktionärsrechte bei börsennotierten Gesellschaften - www.europa.eu
Namensaktien / Inhaberaktien - www.namensaktie.de
Was ist eine Emission? - www.haushalt-und-finanzen.de
Bezugsrechte - Handel mit den Rechten auf junge Aktien - www.boerse-frankfurt.de