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Begriff Definition
Legitimationsprüfung

Im gesamten Finanzbereich stet vor jeder Vertragsunterzeichnung die Prüfung der Legitimation der handelnden Person. Die Legitimationsprüfung und die Prüfung der Zeichnungsberechtigung bei Firmen und Unternehmen stellt die Prüfung der Vertretungsbefugnis dar. Kreditinstitute und Finanzdienstleister können die Legitimationsprüfung anhand des Handelsregisterauszuges bei Unternehmen und Firmen oder anhand des Personalausweises oder Reisepass bei privaten Personen durchführen. Die Vorgaben zur Legitimationsprüfung entspringen § 154 Abs.1 der Abgabenordnung. Generell stellt jede durchgeführte Legitimationsprüfung eine Prüfung der Identität der handelnden Person dar und wird auch auf Bevollmächtigte ausgeweitet. Konto- und depotführende Einrichtungen müssen sich stets von der Identität der auftretenden Person oder des Bevollmächtigten überzeugen, um ein Handel im Namen von unbekannten dritten Personen zu verhindern.

Lieferantenkredit

Die Einräumung von einem Lieferantenkredit entsteht durch die Einräumung eines Zahlungsspielraumes durch den Lieferanten an den Kunden und Empfänger der gelieferten Ware oder Leistung. Mit der Einräumung eines Zahlungszieles bei der Ausstellung der Rechnung wird stillschweigend der Lieferantenkredit eingeräumt. Ein Lieferantenkredit entsteht durch die Formulierung bei der Zahlungsbedingung. Die Inanspruchnahme des Lieferantenkredites kommt ebenfalls stillschweigend zustande, indem der Empfänger der Ware oder der Dienstleistung das eingeräumte Zahlungsziel in Anspruch nimmt. Die Inanspruchnahme des Lieferantenkredites kann unter Umständen kostspieliger sein als die Inanspruchnahme einer kurzfristigen Kontoüberziehung. Abhängig ist dies von dem sogenannten Skontoabzug, welcher bei einer zeitnahen und kurzfristigen Zahlung der Rechnung eingeräumt wird. Mit der Inanspruchnahme von einem Lieferantenkredit lässt der Käufer der Ware den Zeitraum für den Skontoabzug verstreichen.

Lombardkredit

Bei einem Lombardkredit handelt es sich um ein kurzfristiges Darlehen, welches gegen die Verpfändung von beweglichen Gütern, Wertpapieren oder Forderungen gewährt wird. Wenn es sich bei dem gewährten Lombardkredit um ein Darlehen gegen die Verpfändung von Wertpapieren handelt, wird diese Form des Darlehens häufig auch als unechter Lombardkredit bezeichnet. Ein Lombardkredit oder Lombarddarlehen wird stets als fester Betrag zur Verfügung gestellt und mit dem Ablauf der vertraglich vereinbarten Laufzeit in einer Summe vollständig getilgt. Die Verlängerung von einem gewährten Lombardkredit ist nicht vorgesehen und wird in der Praxis nicht angewendet. Im Gegensatz zu einem kurzfristig verfügbaren Kontokorrentkredit steht bei der Bewilligung eines Lombardkredits nicht die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers im Vordergrund, sondern der Wert der für den Kredit einsetzbaren Sicherheiten. Für den Lombardkredit dienen der Kreditvertrag an sich, das Pfandrecht an beweglichen Sachen, die Darlehensvorschriften des BGB und die handelsrechtlichen Bestimmungen des HGB als gesetzliche Grundlagen.