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Bauspardarlehen – Optionale Phase des Bausparvertrages

Die Grundidee hinter dem Bausparen ist das kollektive Zwecksparen. Die einzelnen Sparer leisten ihren Beitrag zum abgeschlossenen Bausparvertrag und sammeln so das Guthaben an, dass die Grundlage für die Vergabe von zinsgünstigen Bauspardarlehen ist. Das von allen Sparern angesammelte Guthaben wird von der Bausparkasse verwaltet und zugeteilt. Alle in Deutschland agierenden Bausparkassen unterliegen dem Bausparkassengesetz. Beim Abschluss des Bausparvertrages wird die Bausparsumme festgelegt. Diese setzt sich aus dem vom Sparer anzusammelnden Guthaben und dem optional verfügbaren Bauspardarlehen zusammen. Mit dem Abschluss eines Bausparvertrages erhält der Bausparer einen Rechtsanspruch auf die Gewährung eines zinsgünstigen Bauspardarlehens. Die Inanspruchnahme des von der Bausparkasse zu gewährenden Darlehens ist freiwillig. Wenn der Bausparvertrag die Zuteilungsreife aufgrund der errechneten Bewertungskennzahl erreicht hat, kann der Inhaber des Vertrages seine Entscheidung treffen. Er kann sich in der Zuteilungsphase das angesammelte Guthaben auszahlen lassen oder mit seinem Bausparvertrag in die Darlehensphase übergehen. Die Darlehensphase beginnt mit der Gewährung des Bauspardarlehens und endet mit der vollständigen Rückzahlung des aufgenommenen Darlehens.

Bauspartarife – Abschlussmotiv bestimmt die Verzinsung

Bereits beim Vertragsabschluss zwischen dem Bausparer und der gewählten Bausparkasse wird der Bauspartarif einschließlich aller Konditionen festgelegt. Der beim Abschluss gewählte Tarif bestimmt die Höhe der Verzinsung für das Sparguthaben und für das optional verfügbare Darlehen. Alle beim Abschluss des Bausparvertrages festgelegten Zinssätze sind Festzinssätze. Ein in Anspruch genommenes Bauspardarlehen ist daher ein Festzinsdarlehen, dessen Konditionen über die gesamte Dauer der Zinsfestschreibungen bestehen bleiben. Abhängig vom Abschlussmotiv des Bausparvertrages stellen die Bausparkassen verschiedene Tarifmodelle zur Auswahl. Wer Wert auf einen niedrigen Darlehnszinssatz legt, der erhält in der Regel eine niedrigere Guthabenverzinsung. Wer den Bausparvertrag mit dem Hintergrund der Vermögensbildung abschließt, der kann einen höheren Zinssatz erwarten. Im Gegenzug dazu wird ein angepasster Zinssatz für das optional verfügbare Darlehen hinterlegt. Sparer sollten sich aufgrund der Vielzahl von angebotenen Bauspartarifen bereits beim Abschluss darüber klar sein, ob das Bauspardarlehen eine Option darstellt. Wer rein mit dem Hintergrund der Vermögensbildung einen Bausparvertrag abschließt, der kann auf die Sicherung von einem guten Darlehenszinssatz verzichten. Wenn als Abschlussmotiv ein zukünftiges Investitionsvorhaben im Vordergrund steht, sollt ein Tarif mit einer ansprechenden Darlehensverzinsung gewählt werden.

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Bauspardarlehens

Jeder Inhaber eines Bausparvertrages hat einen rechtlich verbrieften Anspruch auf eines der zins- und konditionsgünstigen Bauspardarlehen. Die Inanspruchnahme des von der Bausparkasse angebotenen Bauspardarlehens und der Übertritt in die Darlehensphase beim Erreichen der Zuteilungsreife sind freiwillig. Unabhängig von der vertragsführenden Bausparkasse müssen hier mehrere Voraussetzungen erfüllt sein, dass das Bauspardarlehen in Anspruch genommen werden kann. Ein Bauspardarlehen kann erst dann beantragt werden, wenn der Bausparvertrag aufgrund des angesammelten Guthabens und der erreichten Mindestlaufzeit die Zuteilungsreife erreicht hat. Die Bausparkasse teilt dies dem Sparer entsprechend frühzeitig mit. Das Bauspardarlehen muss bei Erreichen der Zuteilungsreife durch den Inhaber des Bausparvertrages beantragt werden. Wenn die Bausparkasse den Antrag annimmt, ist die beidseitige Willenserklärung gegeben und der Darlehensvertrag kann rechtskräftig geschlossen werden. Um den Antrag bei der Bausparkasse zu stellen, muss der Darlehensnehmer einen wohnwirtschaftlichen Zweck nachweisen können. Bausparkassen dürfen das Darlehen nur dann gewähren, wenn der entsprechende Nachweis vorgelegt wird und eine wohnwirtschaftliche Maßnahme finanziert wird. Als Kreditsicherheit bei einem gewährten Bauspardarlehen wird eine Grundschuld eingetragen. Anders als die Mehrzahl der Kreditgeber kann die Bausparkasse hier auf die erstrangige Besicherung verzichten. Bei einem Bauspardarlehen erfolgt meist die Eintragung einer nachrangingen Grundschuld. Dennoch setzt die darlehensgebende Bausparkasse die Darlehenssumme nicht herab. Alle bebauten und unbebauten Grundstücke werden von der Bausparkasse trotz der nachrangigen Grundschuld mit bis zu 80 % des ermittelten Beleihungswertes angesetzt. Das Bausparkassengesetz lässt hier auch die Stellung von Ersatzsicherheiten zu. Ein aufgenommenes Bauspardarlehen kann zusätzlich zur Eintragung der Grundschuld mit der Abtretung von einer Lebensversicherung besichert werden. Akzeptiert wird von der Bausparkasse auch eine Bürgschaft von anderen Kreditinstituten, die Verpfändung von Wertpapieren oder die Verpfändung von weiteren Vermögenswerten und Sparguthaben bei Banken.

Der wohnwirtschaftliche Zweck

Bausparkassen dürfen gemäß dem Bausparkassengesetz ein Darlehen nur gewähren, wenn der Darlehensnehmer bei der Antragsstellung den wohnwirtschaftlichen Zweck belegen kann.

  • Der Erwerb von Bauland zur Errichtung eines Wohngebäudes
  • Der Kauf einer Eigentumswohnung oder eines Gebäudes zu Wohnzwecken
  • Der Bau eines Wohngebäudes
  • Die Verbesserung eines Wohngebäudes oder einer Eigentumswohnung
  • Ablösung von offenen Darlehen, welche auf einem wohnwirtschaftlichen Zweck beruhen

Weiterführende Links

Der Bausparvergleich - www.focus.de
Was Sie beim Bausparvertrag beachten müssen - www.deutsche-handwerks-zeitung.de
Staatliche Förderung für Bausparer - www.bausparvertrag.com
Immobilien dank Bauspardarlehen - www.test.de