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Anlage in Wertpapieren – Rechtliche Vorgaben im Sinne des Anlegerschutzes

Die Anlageberatung ist eine qualifizierte Dienstleistung der Kreditinstitute. Unter der Anlageberatung versteht man sowohl die Beratung über kontobezogene Anlageprodukte als auch die Beratung in Zusammenhang mit allen Wertpapierdienstleistungen. Alle Kreditinstitute sind bei der Anlageberatung verpflichtet, die Vorgaben des Wertpapierhandelsgesetztes zu erfüllen. Hierbei ist § 31 Abs. 2 WpHG ausschlaggebend für die Definition der in Zusammenhang mit der Anlageberatung für Kreditinstitute auftretenden Verpflichtungen. Alle auftretenden Verpflichtungen betreffen die Anlageberatung an sich, die Beratung bezüglich Wertpapierdienstleistungen und alle anfallenden Wertpapiernebendienstleistungen. Die gesetzliche Verpflichtung der Kreditinstitute zur Sachkunde, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit und zum Vorrang des Kundeninteresse entspringt § 31 Abs. 1 WpHG. Die Verpflichtung zur Einholung der Angaben über den Anleger und die Erteilung aller produktbezogener Risikoinformationen basiert auf § 31 Abs. 2 WpHG. Die genannten Paragraphen verfolgen das Ziel des Anlegerschutzes. Bei der Geld- und Vermögensanlage auf Konten ist die Einlagensicherung ausschlaggebend. Bei der Anlage in Wertpapieren hingegen sind die Regelungen des Wertpapierhandelsgesetzes in Bezug auf den Anlegerschutz die Grundlage. Hinzu kommen die einzelnen verpflichtend einzuhaltenden Vorgaben aufgrund der Insiderregelungen, der Ad-hoc-Publizität, den Compliance Regeln und die sogenannte Prospekthaftung. Das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel hat die Compliance-Richtlinie und die Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung herausgegeben. Die Einhaltung der Vorgaben durch das WpHG sowie der Compliance-Richtlinie und der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung wird streng überwacht. Jedes Kreditinstitut hat eine eigene Stelle zur Überwachung der Einhaltung der Compliance-Richtlinie und der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung. Der Schutz des Anlegers besteht hier in der Unterbindung von der missbräuchlichen Verwendung von Insiderinformationen. Insidergeschäfte wiederum sind über das Wertpapierhandelsgesetz verboten.

Gesetzliche Verpflichtungen – Informationseinholung und Informationserteilung

Die Verpflichtungen der Kreditinstitute ergeben sich aus dem Wertpapierhandelsgesetz für zwei Bereiche der Anlageberatung:

  • Verpflichtung zur Einholung von Informationen vom Kunden
  • Verpflichtung zur Erteilung von Informationen an den Kunden

Zur Erfüllung der Verpflichtungen aufgrund der Vorgaben des Wertpapierhandelsgesetztes ergreifen die Institute entsprechende Maßnahmen. Zur Erfüllung der Verpflichtung in Bezug auf die Informationseinholung werden die entsprechenden Angaben vom Kunden abgefragt. Unter anderem wird hierbei der Stand der Kenntnisse und Erfahrungen des einzelnen Kunden in Bezug auf die Anlage in Wertpapieren und anderweiten Varianten ermittelt. Die Erteilung von Informationen an den Kunden dient der Aufklärung über die Eigenschaften und vor allem die Risiken der geplanten Anlage oder Investition. Hierzu wird unter anderem die sogenannte Basisinformation über die Vermögensanlage in Wertpapieren ausgehändigt. Diese Broschüre liegt jedem Wertpapierdienstleistungsunternehmen vor und wird im Rahmen der Beratung übergeben. Die Aushändigung der Basisinformationen zur Vermögensanlage in Wertpapieren ersetzt aber nicht das persönliche Beratungsgespräch und erfüllt allein nicht die Verpflichtung zur Erteilung von Informationen aufgrund des Wertpapierhandelsgesetzes. Zusätzlich dienen im Rahmen des Beratungsgespräches dann produktspezifische Broschüren und weiterführende Informationen zur Vermittlung der notwendigen Kenntnisse. Diese werden ergänzend zu den Basisinformationen zur Anlage in Wertpapieren aufgrund der vom Anleger gewünschten Wertpapierart ausgehändigt.

Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen

Ein von nahezu allen Kreditinstituten betreuter Geschäftszweig ist die Erbringung von sogenannten Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen. Da hierfür eine gesonderte Anlageberatung im Sinne des Anlegerschutzes und unter Einhaltung der Vorgaben des WpHG durchgeführt werden muss, dürfen nur qualifizierte Institute die Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen erbringen. Als Wertpapierdienstleistungen in Bezug auf die Vermögensanlage sind hier die Anschaffung und Veräußerung von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten und anderweitigen Finanzderivaten zu nennen. Hierbei darf die Tätigung der Geschäfte sowohl in fremden als auch in eigenem Namen durchgeführt werden. Die Vermittlung von Wertpapiergeschäften sowie die Übernahme von Wertpapieren auf eigenes Risiko mit dem Grund der Platzierung sind weitere Wertpapierdienstleistungen. Als Wertpapiernebendienstleistungen hingegen sind alle Dienstleistungen definiert, die in Zusammenhang mit den genannten Wertpapierdienstleistungen stehen. In den Bereich der Wertpapiernebendienstleistungen fallen die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren in einem Depot. Ergänzt wird das Spektrum an Wertpapiernebendienstleistungen durch die Gewährung von sogenannten Wertpapierkrediten. Der wichtigste Part der als solchen definierten Wertpapiernebendienstleistungen entfällt in die Beratung bei der Anlage von Vermögen in Wertpapieren, Geldmarktpapieren und anderweitigen Finanzderivaten.

Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit – Schutz vor Fehlberatung

Mit speziell auf den Bereich der Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen ausgelegten Vorschriften, Richtlinien und Regeln soll der Anlegerschutz gewährleistet werden. Der Schutz vor Fehlberatung spielt aufgrund der Basisrisiken im Wertpapierhandel und den spezifischen Produktrisiken eine große Rolle. Nach dem Wertpapierhandelsgesetz ist ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen daher verpflichtet, alle Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit zu erbringen. Darüber hinaus muss jedes Wertpapierdienstleistungsinstitut die Leistungen im Interesse der Kunden erbringen und hierbei Interessenkonflikte vermeiden. Um den Schutz des Anlegers uns insbesondere den Schutz vor der Fehlberatung zu gewährleisten, sind die Anbieter zur Einholung von vorab definierten Angaben verpflichtet. In der Praxis erfolgt die Einholung der Angaben über ein entsprechendes Formular, welches im Rahmen der Erstberatung ausgefüllt wird. Die geführten Aufzeichnungen müssen von beiden Seiten unterschrieben werden und sind laut § 34 Abs. 1 und 3 WpHG mindestens sechs Jahre lang aufzubewahren.

Anbieter von Wertpapierdienstleistungen sind aufgrund § 31 Abs. 2 WpHG verpflichtet, die zur Anlageberatung notwendigen Informationen einzuholen:

  • Erfahrungen und Kenntnisse in Bezug auf die gewünschte Wertpapierdienstleistung
  • Die mit dem Geschäftsvorgang verfolgten Anlageziele
  • Angaben zu den finanziellen Verhältnissen

Auf dem Kundenfragebogen zur Erfüllung der Richtlinien des WpHG können Vermerke hinterlegt werden. Dies kann der Hinweis darauf sein, dass die Anlage ohne Empfehlung des Wertpapierdienstleistungsunternehmens erfolgt oder aber dass ein besonderer Risikohinweis bei kreditfinanzierten Wertpapiergeschäften erfolgt ist.

Weiterführende Links

Wertpapierhandelsgesetz - www.dejure.org
WPHG-Bogen und Beratungsprotokoll in der Anlageberatung - www.finanznewsonline.de
Das Beratungsprotokoll - www.cecu.de
Beachten Sie die Basisrisiken - www.moneymoney.de