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Begriff Definition
Mahnbescheid

Der Mahnbescheid ist die wichtigste Grundlage und eine zwingende Vorrausetzung für die Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens. Unabhängig von der Höhe des Anspruchs und der offenen Forderung ist für die Ausstellung des Mahnbescheids stets das Amtsgericht am Wohnort oder aber das Amtsgericht am Ort des Firmensitzes des Antragsstellers zuständig. Der Antrag auf den Mahnbescheid muss auf einem maschinell lesbaren Vordruck oder per elektronische Datenübertragung eingereicht werden. Der Erlass des bewilligten Mahnbescheids und die Zustellung an den Schuldner erfolgen dann durch einen Rechtspfleger. Der Antragsgegner hat mit der Zustellung des vom Amtsgericht ausgestellten Mahnbescheids verschiedene Handlungs- und Reaktionsmöglichkeiten. Der Antragsgegner kann die sofortige Zahlung aufgrund des zugestellten Mahnbescheids leisten und somit das offene Verfahren direkt beenden. Er kann innerhalb von zwei Wochen Widerspruch einlegen und in diesem Zuge das ordentliche Gerichtsverfahren einleiten. Mit der Zustellung des Mahnbescheids kann der Antragsgegner auch keinerlei Reaktion zeigen und die beiden erstgenannten Möglichkeiten außer Acht lassen. Ab diesem Moment hat der Antragssteller das Recht der Betreibung der Zwangsvollstreckung, sobald die Widerspruchsfrist verstrichen ist. Der Antragsgegner kann nun wiederum einen Einspruch gegen den im Anschluss an die Widerspruchsfrist zugestellten Vollstreckungsbescheid einlegen. Dieses Vorgehen führt dann zu einem Klageverfahren, welches auf der Ausstellung des Mahnbescheids beruht und durch den darauf folgenden Vollstreckungsbescheid eingeleitet wird.

Matching

Der Begriff des Matchings entstammt dem Wertpapierhandel und insbesondere der EUREX. Matching stellt die rein elektronisch Zuordnung und die Zusammenführung von Aufträgen und Quotes dar. Alle eingehenden und vorhandenen Aufträge werden im Zentralrechner der EUREX zusammengeführt und im elektronischen Orderbuch erfasst. Anschließend erfolgt beim Matching die Sortierung nach den Prioritätsfaktoren Zeit und Preis. Im Anschluss daran werden die Aufträge und Quotes einander zugeordnet und vollautomatisiert der Geschäftsabschluss durchgeführt. Beim Matching haben unlimitierte Aufträge die höchste Priorität. Alle limitierten Aufträge werden Vorrangig nach ihrem Preis geordnet. Hierbei haben die höchsten Nachfragekurse und die niedrigsten Angebotskurse Vorrang.

Mindestreserve

Die Mindestreserve muss von Kreditinstituten bei der deutschen Bundesbank ohne Verzinsung an- und festgelegt werden. Die Bestimmungen für die Mindestreserven gelten zudem für alle nationalen Notenbanken und alle Institute, welche das Einlagengeschäft betreiben. Die Höhe der zu erbringende Mindestreserve wird als Prozentsatz angegeben und richtige sich nach der Art und der Höhe des Einlagenbestandes des einzelnen Institutes. Hierbei werden die höchsten Sätze an Mindestreserve für die sogenannten Sichteinlagen, Einlagen mit vereinbarer Laufzeit oder einer Kündigungsfrist von bis zu zwei Jahren gefordert. Einlage mit einer vereinbarten Laufzeit oder einer Kündigungsfrist von mehr als zwei Jahren müssen mit einer niedrigeren Mindestreserve belegt werden. Von der Bildung einer Mindestreserve befreit sind hingegen alle Verbindlichkeiten gegenüber der EZB.

Mitverpflichtung

Die Mitverpflichtung ist eine im Bereich der Vergabe von Privat- und Konsumentenkrediten angewandte Sicherheit. Bei der Mitverpflichtung handelt es sich um eine bürgschaftsähnliche Sicherheit. In der Mehrzahl der Fälle handelt es sich bei der Kreditbewilligung dann um eine Mitverpflichtung des Ehegatten oder des Lebenspartners. Die Möglichkeit der Mitverpflichtung besteht dann, wenn die Kreditvergabe an einen alleinigen Kreditnehmer aufgrund dessen Bonität nicht möglich ist und kein Bürge benannt werden kann. Bei Privatkrediten können Kreditinstitute die Mitverpflichtung fordern und einen Mitantragssteller in den ursprünglichen Kreditantrag aufnehmen. Der ursprüngliche Kreditnehmer und der durch die Mitverpflichtung benannte Mitantragssteller haften dann gesamtschuldnerisch für die entstehende Kreditverpflichtung. Während der Bürge bei der Bürgschaft als Kreditsicherheit für die Schuld einer dritten Person in der Haftung ist, ist der Mitverpflichtete bei einem Privatkredit in der Haftung für seine eigene Schuld.