(2 Bewertungen, durchschnittlich 5.00 von 5)
Rechtliche Reglungen5.00 von 51 basiert auf 2 Bewertungen.


Die rechtlichen Aspekte der Kreditbesicherung

Der Begriff der Kreditsicherung wird im rechtlichen Sinne eindeutig definiert. Unter die Sicherung von Krediten entfallen hier alle rechtswirksamen Geschäfte, deren Zweck die Erhöhung der Rückzahlungswahrscheinlichkeit einer offenen Verbindlichkeit ist. Mit Forderung von Kreditsicherheiten soll sichergestellt werden, dass der Kreditnehmer oder Schuldner die gesamte Verbindlichkeit einschließlich aller anfallenden Zinsaufwendungen ordnungsgemäß und vollständig tilgt. Gleichzeitig hat der Gläubiger der Forderung durch die Bestellung der Kreditsicherheit das Recht auf die Verwertung. Die Verwertung einer Kreditsicherheit bei einem Kreditausfall dient der Befriedigung des Kreditgebers. Der Ertrag oder Erlös aus der Sicherheitenverwertung fließt in die offene Verbindlichkeit ein und soll diese vollständig tilgen. In diesem Zusammenhang spricht man von der nachhaltigen Kreditbesicherung. Die Forderung von Kreditsicherheiten wird vom Kreditgeber in der Regel so gestaltet, dass der gesamte gewährte Kreditbetrag über die gesamte Dauer der Laufzeit vollständig gedeckt ist. Der Kreditnehmer haftet für die offene Kreditverbindlichkeit mit dem als Sicherheit hinterlegten Vermögens- oder Wertgegenstand oder aber den abgetretenen Forderungen. Die Art der zu hinterlegenden Sicherheit ist von der Form des gewährten Kredites und von der Einordnung des Kreditnehmers abhängig. Hier gelten unterschiedliche Bestimmungen zur Besicherung von Verbraucher- oder Konsumentenkrediten und Firmen- oder Geschäftskrediten. Darüber hinaus erfolgt die Besicherung eines gewährten Darlehens zu Zwecken der Bau- und Immobilienfinanzierung anhand gesonderter Vorgaben, welche nicht auf die standardisierten Privatkredite anzuwenden sind. Bausparkassen unterliegen in diesem Zusammenhang dem Bausparkassengesetz. Banken und Kreditinstitute wiederum unterliegen den Regelungen des Kreditwesengesetzes und des in das BGB integrierten Verbraucherkreditgesetzes.

Bankenübliche Kreditsicherheiten – Begriffsklärung und Definition

Die auf dem deutschen Markt agierenden Kreditinstitute unterliegen in Bezug auf die ordnungsgemäße und nachhaltige Sicherung eines Darlehens keinen genau definierten rechtlichen Regelungen. In der Praxis spricht man im Zusammenhang mit der Vergabe von Krediten an Verbraucher und an Firmenkunden von der Bestellung von bankenüblichen Sicherheiten. Die agierenden Kreditinstitute können zur Besicherung eines Kredites abhängig von dessen Höhe und von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kreditnehmers entsprechende Forderungen stellen. Inwieweit und in welcher Form die Besicherung eines Kredites erfolgt, wird nicht durch das BGB, das Kreditwesengesetz oder die Mindestanforderungen an das Risikomanagement geregelt. Das KWG besagt gleichzeitig die Meldepflicht bei der Vergabe von sogenannten Groß- und Millionenkrediten. Bei der Kreditwürdigkeitsprüfung ist die Möglichkeit der Bestellung von Sicherheiten zwar ein beeinflussender Faktor, eine Verpflichtung zur Hereinnahme von Sicherheiten besteht aber generell nicht. Vielmehr resultiert aus einer Kreditwürdigkeitsprüfung der Wunsch nach Sicherheiten zur Minderung des Kreditausfallrisikos, wenn dieses aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Kreditnehmers erhöht scheint. Da es keine klare gesetzliche Regelung gibt, können Kredite auch ohne die Bestellung von geeigneten und nachhaltigen Sicherheiten vergeben werden. Darlehen ohne die bankenüblichen Sicherheiten werden in der Praxis als Blankokredite bezeichnet und sind eine sehr selten Form der Kreditvergabe.

Kreditsicherung – Rechtliche Grundlagen und Bedingungen

Wenn der Kreditgeber eine offene Forderung gegenüber einem Kreditnehmer nicht ohne Verwertungsmöglichkeit bei einem Ausfall stehen lassen will oder kann, erfolgt die Forderung nach einer Kreditsicherheit. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuch finden in diesem Zusammenhang auf die Bestellung von Kreditsicherheiten ihre Anwendung. Anhand der gültigen Rechtsvorschriften werden einige in der Praxis geforderte Optionen zur Sicherung von Krediten bereits als gültiges Rechtsgeschäft definiert. Die über das Bürgerliche Gesetzbuch und das darin enthaltene Verbraucherkreditgesetz geregelten Vorgänge definieren ein Rechtsgeschäft ohne weiteres Zutun als Kreditsicherheit. Die gesetzlichen Vorgaben verlangen das Bestehen einer offenen Forderung um eine entsprechend als solche eingestufte Kreditsicherheit zu fordern. Die per BGB definierten Kreditsicherheiten sind erst dann rechtswirksam bestellt, wenn es zu einer offenen Forderung in Form der Kredit- oder Darlehensvergabe kommt. Gleichzeitig erlischt die Kreditsicherheit. Das damit verbundene Recht zur Verwertung erlischt analog zur vollständigen Rückzahlung der offenen Verbindlichkeit durch den Darlehensnehmer. Die Kreditsicherheiten sind vom Bestehen einer Forderung abhängig. Mit der Bestellung einer Kreditsicherheit werden dem Kreditgeber zusätzliche Rechte eingeräumt. Er hat mit der Besicherung eines Kredites das Recht zur Verwertung der hinterlegten Sicherheit und zur Befriedigung seiner Ansprüche und Forderungen.

Sach- und Personensicherheiten

Die aus der Besicherung resultierenden Ansprüche können sich sowohl gegen den Kreditnehmer als Person als auch gegen Gegenstände seines Vermögens richten. Hierbei unterscheidet man die Personensicherheiten und die Sachsicherheiten. Zu den Personensicherheiten zählen die Bürgschaft, die Übernahme einer Garantie und die Schuldübernahme. Diese Personensicherheiten unterliegen den gesetzlichen Vorschriften des BGB. In der Praxis werden bei der Kreditvergabe als Sachsicherheiten die Abtretung, die Sicherungsübereignung, das anwendbare Pfandrecht und die Eintragung eines Grundpfandrechtes akzeptiert. Abhängig vom Kreditgeber und von der Kreditform kann als Grundpfandrecht eine Grundschuld oder eine Hypothek eingetragen werden. Die Abtretung von Forderungen an den Kreditgeber zum Zweck der Kreditsicherung wird auch als Zession bezeichnet. Diese wiederum kann als offene Zession gegenüber dem Inhaber der abgetretenen Forderung oder als stille Zession durchgeführt werden. Eine häufige Form ist hier die stillschweigende Abtretung von Lohn- und Gehaltsforderungen durch den Kreditnehmer. Erst wenn ein Kreditausfall droht und die entsprechenden Vorgaben erfüllt sind, darf eine stille Abtretung gegenüber dem Arbeitgeber offengelegt werden.

Die nachfolgenden Möglichkeiten der Kreditbesicherung unterliegen einer gesetzlichen Vorschrift:

  • Eigentumsvorbehalt laut § 449 Abs. 1 BGB
  • Bürgschaft laut § 765 Abs. 1 BGB
  • Hypothek laut § 1113 BGB
  • Pfandrecht laut § 1204 BGB

Weiterführende Links

Kreditsicherheiten - wirtschaftslexikon.gabler.de
Absicherung bei Krediten - www.wirtschaftslexikon24.com
Sicherheiten von Krediten - www.welt-der-bwl.de