Darlehen – Begriffsdefinition
Ein Kredit ist per BGB als entgeltliche Geldleihe definiert. Ein Darlehen hingegen ist ein schuldrechtlicher Vertrag. Mittels des schuldrechtlichen Vertrags werden dem namentlich benannten Darlehensnehmer entweder Geld oder aber vertretbare Sachen für einen befristeten Zeitraum überlassen. Die aufgrund der Darlehensvereinbarung schriftlich fixierte Überlassung gilt rein für den Gebrauch. Wird über einen Darlehensvertrag ein Geldbetrag für den befristeten Gebrauch überlassen, handelt es sich um einen schuldrechtlichen Vertrag für ein Gelddarlehen. Werden dem Darlehensnehmer hingegen vertretbare Sachen für den festgelegten Zeitraum zum Gebrauch überlassen, handelt es sich um ein Sachdarlehen. Handelt es sich bei dem schuldrechtlichen Vertrag um ein Gelddarlehen, unterliegt es §§ 488-498 BGB. Handelt es sich hingegen um ein sogenanntes Sachdarlehen mit der befristeten Überlassung von vertretbaren Gegenständen, unterliegt dieses Darlehen §§ 607-609 BGB.
Rechtsgrundlag des schuldrechtlichen Darlehensvertrages
Der geschlossene Darlehensvertrag bei einem Gelddarlehen beinhaltet für beide beteiligten Parteien Verpflichtungen. Der Darlehensnehmer verpflichtet sich, die Zinsschuld zu begleichen und bei Fälligkeit des Darlehens den gesamten offenen Betrag an den Darlehensnehmer zu tilgen. Gleichzeitig verpflichtet sich der Darlehensnehmer zur Bereitstellung des Geldbetrages in der vertraglich vereinbarten Höhe und zur Annahme aller ordnungs- und planmäßigen Zins- und Tilgungszahlungen durch den Darlehensnehmer. Jeder Darlehensvertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande und wird dadurch zu einem rechtskräftigen Vertrag. Für das Zustandekommen von als solchen definierten Verbraucherdarlehen sind die Rechtsvorschriften des in das Bürgerliche Gesetzbuch integrierten Verbraucherkreditgesetzes ausschlaggebend. Die einzige Ausnahme bei der rechtlichen Regelung in Bezug auf Kredite und Darlehen bildet der Überziehungskredit, da dieser keiner schriftlichen Vertragsgrundlage bedarf.
Grundvoraussetzungen und Sicherheiten
Während Kredite meist eine kurzfristige Finanzierungsform darstellen, entfallen nahezu alle Darlehen in den Bereich der mittel- und langfristigen Finanzierung. Da es sich bei der Vergabe von einem Darlehen meist um eine Bau- oder Immobilienfinanzierung mit einer entsprechend hohen Darlehenssumme handelt, bestehen hier deutliche Unterschiede in Bezug auf die Voraussetzungen zur Vergabe und die vom Darlehensnehmer zu stellenden Sicherheiten. Raten- und Privatkredite werden in der Regel über die Abtretung von Lohn- und Gehaltsforderungen sowie über den Abschluss einer Restschuldversicherung abgesichert. Bei der Vergabe von Darlehen hingegen erfolgt eine deutlich intensivere Besicherung. Bei der Aufnahme von einem Darlehen zur Bau- und Immobilienfinanzierung wird in den meisten Fällen ein sogenanntes Grundpfandrecht eingetragen. Die finanzierte Immobilie wird mit einer Hypothek oder einer Grundschuld belastet. Hierbei entscheidet der Status des Darlehensgebers über die Rangfolge im Grundbuch. Während Hypothekenbanken und Realkreditinstitute hier auf eine erstrangige Besicherung bestehen, können Banken und Bausparkassen eine nachrangige Besicherung akzeptieren. Bei der Sicherheitenstellung für ein Darlehen mit dem Zweck der Bau- und Immobilienfinanzierung hängt der bewillige Betrag vom Beleihungswert und der Beleihungsgrenze ab. Als Grundvoraussetzung für die Vergabe eines Realkredites und eines Darlehens zur Immobilienfinanzierung ist hier zu nennen, dass ein geeignetes Beleihungsobjekt vorhanden sein muss. Für dieses wird der Beleihungswert ermittelt, welcher dann die Grundlage für die Darlehenshöhe bildet. Abhängig von der Darlehensform kann der Darlehensgeber hier weitere Sicherheiten fordern. Häufig wird in Zusammenhang mit der Darlehensvergabe eine kapitalbildende Versicherung mit zusätzlichem Todesfallschutz abgeschlossen. Die Ansprüche aus der Versicherung werden ähnlich wie bei den Ansprüchen aus Lohn- und Gehaltseingängen an den Darlehensgeber abgetreten und dienen der Besicherung. Bei endfälligen Darlehen wird die abzuschließende Lebensversicherung als Kapitalanlage vorausgesetzt, um das Darlehen bei Fälligkeit in einer Summe abzuzahlen. Da es sich bei Darlehen um mittel- und langfristige Finanzierungen mit einem hohen Betrag handelt, wird in diesem Zusammenhang häufig von der Anschlussfinanzierung gesprochen. Für die Zwischen- und Anschlussfinanzierung stehen gesonderte Darlehensvarianten zur Verfügung.
Mittel- und langfristige Finanzierungsform
In der Praxis überschneiden sich die Begrifflichkeiten der Kredite und der Darlehen häufig. Bei kurzfristigen Geldleihen spricht man hier meist von einem Kredit. Bei mittel- und langfristigen Geldleihen spricht man hingegen von einem Darlehen. Darlehen werden ebenso wie kurzfristige Kredite sowohl an private Kreditnehmer als auch an Geschäfts- und Firmenkunden gewährt. Da die Mehrzahl der als solchen bezeichneten Darlehen über einen mittel- bis langfristigen Zeitraum gewährt wird, ist diese Finanzierung nicht für alle Verwendungszwecke geeignet. Vielmehr sind die kurzfristigen Ratenkredite oder Verbraucherdarlehen mit dem Hintergrund der Finanzierung von Anschaffungen und Konsumgütern verfügbar. Die Vergabe von mittel- und langfristigen Darlehen hingegen entfällt überwiegend in den Bereich der Baufinanzierung, der Immobilienfinanzierung und der Finanzierung von betrieblich bedingten Investitionen. Gleichzeitig wird ein Darlehen zu Investitionszwecken aber als Investitionskredit bezeichnet. Die Mehrzahl der verfügbaren Darlehen trägt ihre Bezeichnung aufgrund der dem Darlehensvertrag zugrundeliegenden Konditionen. Unterschieden werden alle verfügbaren Darlehensarten in erster Linie aufgrund ihrer Rückzahlungsmodalitäten, den Vereinbarungen über die Zinszahlung und ihrer Besicherung. In Zusammenhang mit der Rückzahlung unterscheidet man hier zwischen Annuitätendarlehen, endfälligen Darlehen und Abzahlungsdarlehen. In Bezug auf die Zinszahlung durch den Darlehensnehmer unterscheidet man die Festzinsdarlehen von den Darlehen mit variabler Verzinsung. Die Besicherung spiegelt sich hier vor allem bei den sogenannten Realkrediten wieder. Diese werden stets gegen die Eintragung eines Grundpfandrechtes gewährt und können über die ansässigen Banken, Realkreditinstitute, Bausparkassen und Hypothekenbanken aufgenommen werden.
Weiterführende Links
Ratgeber Darlehen - www.immobilienscout24.de
Definition von Darlehen - wirtschaftslexikon.gabler.de
Unterschied zwischen Kredit und Darlehen - www.finanzvergleich.de