Rechtliche Rahmenbedingungen der Geld- und Vermögensanlage
Bei allen Formen der Geld- und Vermögensanlage sind rechtliche Bestimmungen zu beachten. Eine besondere Bedeutung kommt hier dem Kreditwesengesetz und insbesondere dem Wertpapierhandelsgesetz zu. Unter die Vorschriften des Kreditwesengesetzes fallen alle Institute, welche Bankgeschäfte gewerbsmäßig betreiben. Alle Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsunternehmen unterliegen daher einer gesonderten staatlichen Aufsicht. Das KWG enthält alle Vorschriften, welche die Tätigkeit der als solchen definierten Kreditinstitute und die Beaufsichtigung definieren. Darüber hinaus sind bei der Geld- und Vermögensanlage in Wertpapieren alle von diesen Instituten und Dienstleistungsunternehmen erbrachten Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen rechtlich geregelt. Ausschlaggebend bei der Geld- und Vermögensanlage in Wertpapieren sind insbesondere das Wertpapierhandelsgesetz und das Depotgesetz. Kontrolliert werden alle entsprechenden Einrichtungen und Unternehmungen durch das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen und das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel. Die rechtlichen Rahmenbedingungen und deren Einhaltung durch die per KGW als solche definierten Institute werden durch das BaKred und das BaWe streng kontrolliert.
Die wichtigsten Gesetze für die Geld- und Vermögensanlage:
- Wertpapierhandelsgesetz
- Kreditwesengesetz
- Geldwäschegesetz
- Hypothekenbankengesetz
- Gesetz über Bausparkassen
- Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften
- Gesetz über Unternehmensbeteiligungen
- Allgemeine Geschäftsbedingungen des gewählten Institutes
- Bestimmungen zur Bankauskunft und zum Bankgeheimnis
- Gesetz über Wertpapier-Verkaufsprospekte
- Börsengesetz
- Depotgesetz
Das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel
Dem Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel (BaWe) obliegt die gesamte Aufsicht über den Wertpapierhandel. Hierbei wird das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel von einem Wertpapierrat aus den einzelnen Bundesländern beraten. Zusätzlich erhält das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel von der Börsenaufsicht der Länder und den Handelsüberwachungsstellen aller angeschlossenen Börsen Unterstützung bei der Aufsicht über den innerdeutschen Wertpapierhandel. Dem Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel obliegt die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes über den Wertpapierhandel (WpHG). Das WpHG soll dazu beitragen, die ausreichende Transparenz an den Kapitalmärkten zu schaffen. Darüber hinaus sehen die Bestimmungen es vor, dem sogenannten Insiderhandel vorzubeugen. Das WpHG ist auf die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen sowie den börslichen oder außerbörslichen Handel mit Wertpapieren aller Art anzuwenden. Mit der Integration der Vorschriften zu den Insidergeschäften wurden zugleich Straf- und Bußgeldvorschriften gesetzlich fixiert.
Der Aufbau des Wertpapierhandelsgesetzes:
- §§ 1 bis 11 Allgemeine Vorschriften
- §§ 12 bis 20 Insiderüberwachung
- §§ 21 bis 30 Mitteilungspflichten
- §§ 31 bis 40a Verhaltensregeln, Straf- und Bußgeldvorschriften
Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen
Im Bereich der Geld- und Vermögensanlage ist das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen von ebenso großer Bedeutung wie das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel. Die staatliche Bankenaufsicht wird vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen in vollem Umfang übernommen. Ausgenommen sind hier die Teilbereiche und Geschäftszweige der Geld- und Vermögensanlage, welche den Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes und des Depotgesetzes unterliegen. Für diese Teilbereiche in Form der Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen übernimmt das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel die Aufsicht. Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen hat es zur Hauptaufgabe, Missständen im Kredit- und Finanzdienstleistungswesen frühzeitig entgegenzuwirken. Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen beachtet insbesondere, dass die Institute die Aufsichtsvorschriften über die Eigenmittelausstattung und die Liquidität einhalten. Sowohl die Eigenmittelausstattung als auch die Liquidität der Kreditinstitute dienen in erster Linie der Risikobegrenzung und dem Schutz der Anleger. Aufgrund der Vorschriften des KWG und der Überwachung durch das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen sollen riskante Geschäfte durch die Institute vermieden werden und so das Kapital der Anleger entsprechend gesichert werden.
Der Aufbau des Kreditwesengesetzes:
- §§ 1 bis 9 Allgemeine Vorschriften
- §§ 10 bis 31 Vorschriften für als solche definierte Institute
- §§ 32 bis 51 Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute durch das BaKred
- §§ 52 bis 64e Weitere Vorschriften
Weiterführende Links
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht - www.bafin.de
Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel (BAWe) - www.wirtschaftslexikon24.com
Börsenaufischt - www.boersenaufsicht.de