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Abwicklungsschritte im Kreditgeschäft

Unabhängig davon ob die Kreditvergabe an Firmen- und Geschäftskunden oder an Privatkunden erfolgen soll, bleiben die grundlegenden Abwicklungsschritte im Kreditgeschäft und Kreditwesen stets die gleichen. Den grundlegenden Schritten von der Kreditanbahnung bis hin zur Beendigung des Kreditvertrages unterliegen alle von in Deutschland agierenden Kreditinstituten angebotenen Kredit- und Darlehensarten. Eine gesetzliche Grundlage für die Einhaltung der Abwicklungsschritte gibt es nicht, so dass die Gestaltung der jeweiligen Einzelschritte dem gewählten Kreditgeber vorbehalten ist. In der Regel werden einschließlich der Kreditanbahnung acht Stufen durchlaufen, bis es zum Ende des laufenden Kreditverhältnisses kommt. Die stufenweise Abwicklung eines Kreditgeschäftes hat dabei keinen festgelegten zeitlichen Rahmen, so dass sie bei kurz-, mittel- und langfristigen Kreditgeschäften gleichermaßen Anwendung findet. In einigen Punkten der schrittweisen Abwicklung im Kreditwesen kann man die von der BaFin herausgegebenen Mindestanforderungen an das Risikomanagement wiederfinden.

  1. Kreditanbahnung
  2. Beurteilung von Kreditfähigkeit und Kreditwürdigkeit
  3. Beurteilung möglicher Kreditsicherheiten
  4. Kreditentscheidung
  5. Abschluss des Kreditvertrages
  6. Kreditbereitstellung
  7. Kreditüberwachung
  8. Beendigung des Kreditvertrages

Kreditanbahnung

Die Kreditanbahnung ist der erste Schritt bei einem kommenden Kreditgeschäft. In der Regel geht die Initiative bei einer Kreditaufnahme vom kreditsuchenden Firmenkunden oder Privatkunden aus. Banken und kreditgebende Institute vergeben Kredite mit dem Zweck, das aus den Kundeneinlagen erhaltene Geld gewinnbringend und verzinslich anzulegen. Entsprechend werden die verfügbaren Kredit- und Darlehensarten beworben. Anbieten dürfen Kredite nur als solche definierte Kreditinstitute, wenn sie die Mindestanforderungen an das Risikomanagement erfüllen und aufgrund der geschäftlichen Tätigkeit als entsprechende Unternehmung eingestuft sind.

Beurteilung von Kreditwürdigkeit, Kreditfähigkeit und der Kreditsicherheiten

Die Beurteilung von Kreditwürdigkeit, Kreditfähigkeit und der Kreditsicherheiten sind zwei wichtige Schritte in der Vorbereitung der Kreditentscheidung. Nur wenn der Kreditsuchende als kreditfähig und kreditwürdig eingestuft wird, kann eine positive Kreditentscheidung gefällt werden. Wenn es sich um eine Kreditvergabe an einen Firmen- oder Geschäftskunden handelt, muss sich die Bank zur Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse aufgrund § 18 KWG die entsprechenden Unterlagen aushändigen lassen. Bei Privatkunden greift diese gesetzliche Vorgabe nicht. Wenn aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse kein Blankokredit vergeben werden kann, müssen die möglichen Sicherheiten im Einzelfall beurteilt werden. Die Beurteilung der vom Kreditnehmer stellbaren Sicherheiten erfolgt hier nach internen Vorgaben, so dass abhängig vom Kreditgeber unterschiedliche Beleihungswerte und Beleihungsgrenzen entstehen. Generell richtet sich die Bewertung der bankenüblichen Sicherheiten hier nach dem Erlös, den der Kreditgeber bei einer Verwertung erzielen kann.

Kreditentscheidung, Kreditvertrag und Kreditbereitstellung

Nach der Beurteilung von Kreditwürdigkeit, Kreditfähigkeit und der Kreditsicherheiten erfolgt die Entscheidung über die Kreditvergabe. Für diesen Schritt sehen die MaRisk zwei positive Stimmen durch den Markt und die Marktfolge vor. Alle Kreditverträge müssen unabhängig vom Kreditgeber und von der gewählten Kreditvariante stets schriftlich vorliegen. Beide beteiligten Parteien müssen den Vertrag unterzeichnen. Dies ist auch bei Online- und Sofortkrediten eine gesetzliche Vorgabe, so dass hier die Unterschrift im Zuge der Legitimation über das Postidentverfahren eingeholt wird. Wenn der Vertrag von beiden beteiligten Parteien unterzeichnet wurde und in Schriftform vorliegt, kommt der Kredit zur Auszahlung. Abhängig von der ursprünglichen Kreditform erfolgt die Bereitstellung des gewährten Kredites als Geldleihe oder aber als Kreditleihe. Von der Kreditleihe spricht man im Firmen- und Geschäftskundenbereich, wenn die Vergabe eines Avalkredites erfolgt ist. Die Kreditsumme wird meist in voller Höhe an den Kreditnehmer ausgezahlt. Wird ein sogenanntes Disagio vereinbart, wird ein um diesen Satz verminderter Betrag bereitgestellt.

Kreditüberwachung und Beendigung des Kreditvertrages

Die laufende Kreditüberwachung entspringt wie einige Abwicklungsschritte im Kreditwesen den von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht herausgegebenen MaRisk. Diese fordern die Einrichtung eines Verfahrens zur Risikoklassifizierung. Das Verfahren muss hierbei erstmalig bei der Kreditentscheidung anwendbar sein und im weiteren Verlauf immer wieder zum Einsatz kommen um den Kredit laufend zu überwachen und zu beurteilen. Der Zweck der laufenden Kreditüberwachung liegt in der Früherkennung von Kreditrisiken, der fallbezogenen Steuerung von Kreditrisiken und der laufenden Überwachung von Risikokrediten. Das laufende Kreditgeschäft endet immer mit der Beendigung des Kreditvertrages. Der Kreditvertrag wird automatisch mit der vollständigen und ordnungsgemäßen Rückführung der offenen Verbindlichkeit durch den Kreditnehmer beendet. Gleichzeitig kann eine vorzeitige Beendigung durch die Kündigung und die Fälligstellung erfolgen. Wenn der offene Kredit vorzeitig abgelöst wird und vom Kreditnehmer vollständig getilgt oder umgeschuldet wird, ist dies ebenfalls ein Grund für die Beendigung des Vertrages. Abhängig von der Kreditform und von den schriftlichen Vereinbarungen müssen hierfür entsprechende Vorgaben eingehalten werden.

Weiterführende Links

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) - www.gesetze-im-internet.de
Kreditkündigungen - de.wikipedia.org
Mindestanforderungen an das Risikomanagement - wirtschaftslexikon.gabler.de