Vermögenswirksame Leistungen – Rechtliche und steuerrechtliche Grundlagen
Aufgrund der Vorgaben des Fünften Vermögensbildungsgesetzes fördert der Staat die Vermögensbildung privater Haushalte. Grundlegend sind alle Arbeitnehmer dem förderungsberechtigten Personenkreis zuzuordnen. Als Arbeitnehmer sind Arbeiter, Angestellte, Auszubildende und in Heimarbeit Beschäftigte per § 1 Abs. 2 Fünftes VermBG definiert. Hinzukommen Beachte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit. Deren Förderungswürdigkeit ist § 1 Abs. 4 Fünftes VermBG zu entnehmen. Die vermögenswirksamen Leistungen für Arbeitnehmer sind nicht per Gesetz geregelt, sondern sind Bestandteil des brancheneigenen Tarifvertrages. Darüber hinaus kann die Leistung von VL durch den Arbeitgeber über den Arbeitsvertrag vereinbart werden. Alle als solchen vereinbarten vermögenswirksamen Leistungen werden direkt durch den Arbeitgeber auf die vom Arbeitnehmer abgeschlossene und benannte Sparform übertragen. Abhängig von der zur Anlage der vermögenswirksamen Leistungen gewählten Anlageoption kann oder muss der Arbeitnehmer noch einen eigenen Anteil hineinfließen lassen. Die staatliche Förderung der vermögenswirksamen Leistungen wird in Form der Arbeitnehmersparzulage gewährt. Förderfähig mit der Zahlung der Arbeitnehmersparzulage sind hier langfristige Sparanlagen, welche vorab von der BaFin zertifiziert werden müssen. Die häufigsten Formen zur Anlage der vermögenswirksamen Leistungen sind hier das sogenannte Beteiligungs- oder Wertpapiersparen sowie die Ansparung in einem Bausparvertrag. Aufgrund der Vorgaben des 5. VermGB sind das Kontensparen und das Kapitalversicherungssparen nicht durch die Arbeitnehmersparzulage förderbar. Vermögenswirksame Leistungen sind steuerlich als Bestandteil der Lohn- und Gehaltszahlung anzusehen. Entsprechend sind die durch den Arbeitgeber geleisteten Anteile zur Vermögensbildung den steuerpflichtigen Einkünften aus der nichtselbstständigen Tätigkeit zuzuordnen. Steuerrechtlich betrachtet sind die Vorgaben des Dritten Sozialgesetzbuches hier ausschlaggebend. Sie definieren die Leistungen durch den Arbeitgeber und dessen Zahlungen der vermögenswirksamen Leistungen als Verdienst oder Arbeitsentgelt.
Vermögenswirksame Leistungen – Anlage in einem Bausparvertrag
Die Anlage der vermögenswirksamen Leistungen in einem Bausparvertrag ist eine der am häufigsten gewählten Optionen. Die von den Bausparkassen angebotenen Bausparverträge sind durch die BaFin zertifiziert und sind daher förderungswürdige Produkte im Sinne des Fünften Vermögensbildungsgesetzes. Die Höhe der Arbeitnehmersparzulage bei der Anlage der vermögenswirksamen Leistungen in einem Bausparvertrag beträgt 9 % bis zu einem vom Anleger erbrachten Sparbeitrag von 470 Euro. Hierbei darf das zu versteuernde Vorjahreseinkommen den Wert von 17.900 Euro nicht übersteigen. Verheiratete Paare dürfen hier das Doppelte erreichen. Die Einkommensgrenzen und die Höhe der Prämie in Form der Arbeitnehmersparzulage verdoppeln sich bei Verheirateten. Die Grundlage für die Förderung der Anlage der vermögenswirksamen Leistungen in einem Bausparvertrag bildet in diesem Fall das WoPG. Die Zahlung der bewilligten und gewährten Arbeitnehmersparzulage erfolgt erst mit der Zuteilung des Bausparvertrages. Wenn es zu einer sogenannten zulagenunschädlichen und vorzeitigen Verfügung über den Bausparvertrag kommt, erfolgt die Zahlung der Arbeitnehmersparzulage zu diesem Zeitpunkt. Die Arbeitnehmersparzulage muss bei der Anlage der vermögenswirksamen Leistungen in einem Bausparvertrag gesondert bei dem jeweils zuständigen Finanzamt beantragt werden. Der hierfür benötigte Antrag wird von der Bausparkasse jährlich übermittelt und vom Sparer im Rahmen der Einkommensteuererklärung abgegeben.
Vermögenswirksame Leistungen – Anlage in einem Investmentfonds
Neben der Anlage in einem Bausparvertrag erfolgt auch häufig die Anlage der vermögenswirksamen Leistungen in einem Investmentfonds. Hierbei spricht man vom sogenannten Beteiligungs- oder Wertpapiersparen. Die Anlage der vermögenswirksamen Leistungen in einem Investmentfonds ist mit einer bedeutend höheren staatlichen Förderung durch die Arbeitnehmersparzulage ausgestattet, als die Anlage in einem Bausparvertrag. Die Vermögensbildung wird hier mit maximal 80 Euro jährlich gefördert, wenn der Sparer bis zu 400 Euro in eigener Leistung einbringt. Die jährlich gewährte Förderung durch die Arbeitnehmersparzulage ist hier mit 20 % für alle Anlageformen festgesetzt, welche durch die BaFin als förderungswürdige Anlage zertifiziert wurden. Die Einkommenshöchstgrenzen zur Inanspruchnahme der Arbeitnehmersparzulagen liegen bei der Anlage der vermögenswirksamen Leistungen in einem Investmentfonds über den Grenzen der Anlage in einem Bausparvertrag. Für Einzelpersonen ist das maximale zu versteuernde Jahreseinkommen mit 20.000 Euro festgelegt. Bei der Zusammenveranlagung von Ehepaaren darf das Jahreseinkommen einen Wert von 40.000 Euro nicht übersteigen.
Weiterführende Links
Vermögenswirksame Leistungen - www.test.de
Betriebsrente und vermögenswirksame Leistungen - www.focus.de
Fünftes Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer - www.gesetze-im-internet.de