Begriff | Definition |
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Onlinekredit | Der Onlinekredit ist eine noch relativ junge Variante des herkömmlichen Verbraucher- oder Konsumentenkredit. Jeder Onlinekredit stellt einen Privatkredit dar, welcher durch eine sogenannte Online- oder Direktbank gewährt wird. Die gesamte Abwicklung des Kreditgeschäftes findet hier ausschließlich über das Internetportal des Kreditgebers statt. Ein Onlinekredit unterliegt aufgrund der gewerblichen Kreditvergabe an private Personen stets den Vorgaben des Verbraucherkreditgesetzes. Auch für einen Onlinekredit muss stets ein schriftlicher Kreditvertrag zwischen den beiden beteiligten Parteien geschlossen werden. Zur Legitimationsprüfung im Rahmen der Unterzeichnung des für den Onlinekredit nötigen Vertrages wird das kostenlose Postidentverfahren herangezogen. Der Online- oder Sofortkredit zeichnet sich durch eine schnelle Bearbeitung und vergleichsweise günstige Konditionen aus. |
Opening | Der Begriff „Opening“ definiert die Eröffnungsphase an der EUREX. Während des Openings können Händler die Eröffnungspreise für handelbare Optionen an der EUREX durch das Angebot und die Nachfrage bestimmen. Hierfür erhalten alle teilnehmen Händler potenzielle Eröffnungspreise über einen Bildschirm. Im Anschluss an die Veröffentlich können die Händler währen des Openings ihre Aufträge hinterlegen und diese in das System einspielen. Der direkte Einfluss auf die Preisermittlung ist während der Opening – Phase noch nicht gegeben. Erst in der anschließenden Phase des „Nettings“ werden sämtliche eingegangenen Aufträge und Quotes ermittelt und aufgrund dessen die endgültigen Eröffnungspreise gebildet. Die Ermittlung der Eröffnungspreise nach dem Opening erfolgt an der EUREX nach dem Auktionsverfahren oder Meistumsatzprinzip. |
Organschaftliche Vertreter | Im Bereich des Finanz- und Kreditwesens sind Firmenkunden stets juristische Personen oder Personenmehrheiten. Firmenkunden können in diesem Zusammenhang nicht selbst handeln sondern werden durch sogenannte organschaftliche Vertreter vertreten. Bei den Verfügungen durch organschaftliche Vertreter unterscheidet man zwischen drei verschiedenen Formen. Bei der Einzelvertretung kann jeder als solcher eingetragene und festgestellte organschaftliche Vertreter alleine verfügen. Bei der Gesamtvertretung hingegen sind alle oder mehrere der benannten organschaftlichen Vertreter nur gemeinschaftlich zu einer Verfügung berechtigt. Die unechte Gesamtvertretung ist dann gegeben, wenn ein organschaftliche Vertreter nur zusammen mit einem Prokuristen handeln und verfügen dar. Wer als organschaftliche Vertreter auftreten und verfügen darf, ist von der zugrundeliegenden Eintragung der Firma abhängig. Abhängig von der Art der Firmeneintragung sind als organschaftliche Vertreter der Vorstand, der Geschäftsführer oder ein Gesellschafter benannt. Bei Partnergesellschaften ist jeder der eingetragenen Partner als organschaftliche Vertreter benannt und darf einzeln verfügen. |