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Kreditvertrag – Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehen

Ein Kreditvertrag zwischen einer privaten Person und der kreditgebenden Bank kommt in mehreren Schritten zustande. Der erste Schritt ist hier die Anfrage durch den Kreditsuchenden. Daraufhin erfolgt eine persönliche Beratung, welche hier als Kreditverhandlung oder Kreditberatung bezeichnet wird. Bereits in diesem Gespräch können Verhandlungen bezüglich der Gebühren für die Kontoführung oder ähnlicher Konditionsanpassungen erfolgen und vermerkt werden. Im Anschluss daran erfolgen die Prüfung der Kreditwürdigkeit und der Kreditfähigkeit durch die kreditgebende Einrichtung. Wenn diese Prüfungen positiv verlaufen, erhält der Kreditsuchenden eine Kreditzusage und das zugehörige Angebot. Im rechtlichen Sinne wird die von der Bank übermittelte Kreditzusage dann als Antrag durch den Kreditgeber bezeichnet. Wenn der Kreditnehmer seine Zusage zu dem übermittelten Angebot gibt und den Vertrag unterzeichnet, ist dies die rechtskräftige Annahme. Der Kreditvertrag kommt mit den von beiden Seiten geleisteten Unterschriften zustande. Ein Kreditvertrag muss unabhängig von den beteiligten Parteien und der bewilligten Kreditart stets in schriftlicher Form vorliegen. Der rein elektronische Vertrag ist hier nicht zulässig. Für alle Kredite an private Personen sind hier besondere Vorschriften bezüglich des Inhaltes zu beachten. Dies sieht das in das Bürgerliche Gesetzbuch integrierte Verbraucherkreditgesetz vor. Für alle Verbraucherdarlehensverträge sind die gesetzlichen Vorgaben bindend und müssen zwingend eingehalten werden. Die einzige Ausnahme von dieser gesetzlichen Regelung bildet der Dispositionskredit, welcher als Überziehungslinie auf dem laufenden Konto eingerichtet wird. Hierfür muss kein gesonderter Verbraucherkreditvertrag vorliegen. Als Verbraucherdarlehen oder Verbraucherkredit werden alle Geldleihen bezeichnet, bei denen eine Partei eine private Person ist. Ein Verbraucherdarlehensvertrag über die entgeltliche Leihe wird zwischen einem Unternehmen als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer geschlossen.

Vertragsinhalt und Widerrufsrecht

Das Verbraucherkreditgesetz sieht nicht nur die schriftliche Ausfertigung vor, sondern gibt auch Auskunft über alle im Vertrag festzuhaltenden Angaben. In einem Verbraucherkreditvertrag müssen alle Daten genau hinterlegt werden und beide am Kreditgeschäft beteiligten Parteien müssen eine schriftliche Ausfertigung erhalten. Der Aufbau und der Inhalt des sehr ausführlichen Verbraucherkreditvertrages sind im Sinne des Verbraucherschutzes ausgelegt und verfolgen den Zweck der Transparenz und der Informationsübermittlung an den Kreditgeber. Alle geschlossenen Verbraucherkreditverträge können binnen einer Frist von zwei Wochen nach dem Zugang der Belehrung widerrufen werden. Der Kreditnehmer kann seinen Widerruf während dieser Frist formlos an den Kreditgeber übermitteln. Sollte es hier bereits zu einer Auszahlung des Kreditbetrages gekommen sein, so muss der Kreditnehmer die Auszahlungssumme in voller Höhe zurückzahlen. Kann die Rückzahlung nicht erfolgen, ist der Widerruf nichtig und der Kreditvertrag läuft weiter.

Für Verbraucherdarlehensverträge sind besondere Vorschriften in Bezug auf den Vertragsinhalt zu beachten.

  • Nettokreditbetrag oder Auszahlungssumme
  • Gesamtbetrag der zu entrichtenden Kreditraten einschließlich Tilgung, Zinsen und sonstigen kosten
  • Art und Weise der Kreditrückzahlung
  • Effektiver oder anfänglicher effektiver Jahreszins
  • Nominaler Zinssatz und sonstige Kosten des Kredites
  • Kosten einer Restschuldversicherung
  • Genaue Bezeichnung der zu bestellenden Sicherheiten

Kündigung und Fälligstellung

Jeder Darlehensnehmer hat das Recht, die Verbindlichkeiten aus dem geschlossenen Kreditvertrag vorzeitig zurück zu zahlen. Erfolgt eine vorzeitige Rückzahlung, hat der Darlehensnehmer den Anspruch auf eine zeitanteilige Erstattung aller bereits im Voraus für den Zeitraum geleisteten Zinszahlungen. Für die Kündigungsregelung und die Kündigungsfristen bei einem Verbraucherkredit sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kreditgebers ausschlaggebend. Diese werden mit dem Kreditvertrag ausgehändigt und müssen beim Zustandekommen des Vertrages anerkannt werden. Wenn der Kreditnehmer in Zahlungsverzug gerät, kann der Kreditgeber das Ratendarlehen kündigen. Dies wird als Gesamtfälligstellung aufgrund des Zahlungsverzuges bezeichnet und kann nur unter der Erfüllung von bestimmten Voraussetzungen erfolgen. Der Kreditgeber darf einen Verbraucherkredit kündigen, wenn der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten und 10 % der Kreditsumme in Verzug ist. Bei Verträgen mit einer Laufzeit von über drei Jahren darf eine Kündigung bereits bei einem Verzug von 5 % der Kreditsumme erfolgen. Dem Verbraucher wird eine zweiwöchige Zahlungsfrist gestellt. Lässt der Kreditnehmer diese ohne Zahlungseingang verstreichen, darf die Kündigung in Form der Fälligstellung und der Forderung der vollständigen Rückzahlung erfolgen.

Weiterführende Links

Tabelle für Verbraucherkredite - http://www.finanztip.de
Alles über Verbraucherkredite - www.wissen.de
Verbraucherkreditgesetz - www.wirtschaftslexikon24.com
Verbraucherkreditgesetz als PDF zum Download - www.forium.net