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Hintergrund des Risikomanagements (MaRisk) der Banken

Zum 20.12.2002 wurden von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die „Mindestanforderungen an das Kreditgeschäft für Kreditinstitute“ herausgegeben. Mit dem Rundschreiben 24/2002 wurden alle auf dem deutschen Markt agierenden und rechtlich als solche definierten Kreditinstitute dazu verpflichtet, die über das Rundschreiben veröffentlichten Regelungen umzusetzen. Wirksam waren die „Mindestanforderungen an das Kreditgeschäft für Kreditinstitute (MaK) ab dem 30.06.2004 bis zum 20.12.2005. Mit einem erneuten Rundschreiben durch die BaFin wurden die ursprünglich verbindlichen MaK durch die „Mindestanforderungen an das Risikomanagement“ ersetzt. Die für alle deutschen Kreditinstitute verbindlichen MaRisk haben es als Hauptziel, die für die Kreditgeber und die Kreditnehmer gleichermaßen bestehenden Risiken des rechtskräftigen Kreditgeschäfts und Kreditverkehrs zu begrenzen und zu mindern. Die durch die BaFin herausgegebenen Anforderungen an das Risikomanagement der Banken sind nicht mit den Regelungen durch das Kreditwesengesetz gleichzustellen. Das Kreditwesengesetz ist ausschlaggebend für die sogenannten rechtlichen Rahmenbedingungen des Kreditwesens und Kreditgeschäfts.

Durch das Kreditwesengesetz (KWG) vorgegebene Rahmenbedingungen des Kreditgeschäfts

Das deutsche Kreditwesengesetz definiert eindeutig, welche Unternehmungen als Kreditinstitute eingeordnet werden. Mit der Ausübung eines als Bankengeschäft definierten Tätigkeitsfeldes und der damit verbundenen Einordnung als Kreditinstitut findet das Kreditwesengesetz in vollem Umfang Anwendung. Die rechtlichen Rahmenbedingungen des Kreditgeschäftes betreffen hier im genauen die Verpflichtung der Bank zur Anforderung der kreditrelevanten Unterlagen und die Anzeigepflichten gegenüber der deutschen Bundesbank. Über §18 KWG sind Kreditinstitute verpflichtet, sich die wirtschaftlichen Verhältnisse von Kreditnehmer offenlegen zu lassen, wenn der Kredit insgesamt eine Summe von mehr als 750.000 € aufweist. Gleiches gilt dann, wenn mehr als 10 % des haftenden Eigenkapitals des als Kreditgeber fungierenden Kreditinstituts als Kreditsumme an einen Einzelkreditnehmer gewährt werden sollen. Die Anzeigepflichten über die Vergabe eines Groß- oder Millionenkredites gegenüber der deutschen Bundesbank entstammen § 13 KWG und § 14 KWG. So müssen Großkredite gemeldet werden, wenn die Summe hier 10 % des haftenden Eigenkapitals übersteigt. Als Millionenkredite müssen an die deutsche Bundesbank alle Darlehen gemeldet werden, deren Summe einen Betrag von 1,5 Millionen Euro übersteigt.

Mindestanforderungen an das Risikomanagement – MaRisk der BaFin

Für die Herausgabe und die Kontrolle der Einhaltung der mit dem Rundschreiben 2005 gültigen MaRisk ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht verantwortlich. In den Mindestanforderungen an das Risikomanagement sind grundlegende Punkte erläutert, welche der Minderung des Kreditausfallrisikos dienen. Gleichzeitig sind die MaRisk so ausgelegt, dass die als Kreditgeber fungierende Bank im Sinne des Kreditnehmers handelt.

Im Einzelnen betreffen die durch die BaFin getroffenen Vorgaben folgende Bereiche des Kreditwesens und Kreditgeschäfts:

  • Die Funktionstrennung der internen Bereiche „Markt“ und „Marktfolge“
  • Die im Kreditgeschäft einzurichtenden Prozesse
  • Die Verfahren zur frühzeitigen Erkennung von Risiken
  • Die Risikoklassifizierungsverfahren zur Beurteilung des Kreditausfallrisikos

Erläuterungen zu den Mindestanforderungen an das Risikomanagements

Die von der BaFIn herausgegebenen MaRisk besagen eine Trennung der Funktionen von Markt und Marktfolge. Als Markt sind hier alle Bereiche definiert, die Geschäfte anbahnen, diese abschließen und für die Betreuung der einzelnen Kreditnehmer zuständig sind. Die Marktfolge hingegen betrifft alle Bereiche, denen die Kreditweiterbearbeitung, die Überwachung, die Risikovorsorge und die Behandlung von ausfallbedrohten Krediten obliegen. In Deutschland agierende Kreditinstitute sind hier verpflichtet die Bereiche klar zu trennen und bei der Kreditentscheidung beide Bereiche unabhängig voneinander ein Votum über die Kreditvergabe abgeben zu lassen. Prozesse Die gültigen MaRisk geben darüber hinaus vor, welche Prozesse ein Kreditinstitut für die Abwicklung des Kreditgeschäfts einrichten muss. Die einzelnen Prozesse werden aufgrund der bankinternen Handhabung in der Regel von den als Marktfolge definierten Bereichen übernommen und umgesetzt. Die einzurichtenden Prozesse betreffen die Kreditbearbeitung, die Kontrolle der Kreditbearbeitung, die Intensivbetreuung, die Problemkreditbehandlung und die laufende Risikokontrolle. Für alle der nötigen Prozesse muss eine entsprechende Abteilung oder ein entsprechender interner Bereich vorhanden sein.

Früherkennung

Die Verfahren zur Früherkennung von Risiken im Kreditgeschäft werden anhand von Indikatoren umgesetzt. Die zur Früherkennung von Risiken auf Basis von verschiedenen Risikomerkmalen angewandten Verfahren sind bankeninterne Vorgänge und unterliegen keiner spezifischen Grundlage. Das Hauptziel der angewandten Verfahren besteht darin, einen drohenden Kreditausfall und ein erhöhtes Kreditrisiko bereits in einem sehr frühen Stadium festzustellen und entsprechende Gegenmaßnahmen zu treffen.

Kreditbeurteilung

Die sogenannten Risikoklassifizierungsverfahren dienen der erstmaligen und der turnusmäßigen Beurteilung des Kreditausfallrisikos. Gleichzeitig können diese bankenintern festgelegten und aussagekräftigen Verfahren aus einem aktuellen Anlass auch außerplanmäßig zur Kreditbeurteilung angewandt werden. Darüber hinaus müssen die agierenden Kreditinstitute über Verfahren verfügen, welche bei der Beurteilung des Branchenrisikos und des Länderrisikos angewandt werden können. Diese Regelung findet im Firmenkundenkreditgeschäft und im Außenhandelsgeschäft Anwendung und ist ebenfalls Bestandteil der gültigen MaRisk.

Weiterführende Links

Mindestanforderungen an das Kreditgeschäft der Kreditinstitute - www.bundesbank.de
Mindestanforderungen an das Kreditgeschäft (MaK) - wirtschaftslexikon.gabler.de
Kreditwesengesetz - dejure.org