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Rückzahlung des Darlehens – Grundlagen und Begriffsklärung

Mit der Unterzeichnung des Darlehen- oder Kreditvertrages verpflichtet sich der Schuldner zu einer ordnungsgemäßen Rückzahlung der gewährten Fremdmittel. Alle in Verbindung mit der ordnungsgemäßen und planmäßigen Rückzahlung des Darlehens getroffenen Vereinbarungen werden im zugehörigen Darlehensvertrag schriftlich festgehalten. Bei der Darlehensrückzahlung unterscheidet man hier zwischen der planmäßigen Rückzahlung und der vorzeitigen Rückzahlung durch den Darlehensnehmer. Bei einer vorzeitigen Rückzahlung eines zur Bau- und Immobilienfinanzierung gewährten Darlehens kann zwischen der ordentlichen und der außerordentlichen Kündigung getrennt werden. Bei Verbraucherdarlehen besteht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ein Kündigungsrecht nach Ablauf von sechs Monaten mit einer Frist von drei Monaten. Diese gesetzliche Regelung ist auf die Darlehen zur Bau- und Immobilienfinanzierung nicht anwendbar, da es sich hierbei nicht ein per BGB als solches definiertes Verbraucherdarlehen oder Konsumentendarlehen handelt. Unter der plan- und ordnungsgemäßen Rückzahlung der offenen Verbindlichkeit versteht man die Einhaltung aller per Darlehensvertrag getroffenen Vereinbarungen zur Tilgung. Die Vereinbarungen über die Tilgung hängen hierbei von der Art des zur Bau- oder Immobilienfinanzierung gewährten Darlehens ab. Sondertilgungen werden ebenfalls vertraglich vereinbart und sind kein grundlegender Bestandteil des Kreditvertrages. Abhängig vom Darlehensgeber und von den Möglichkeiten des Darlehensnehmers kann eine Sondertilgung auf das Darlehen vereinbart werden. In der Regel akzeptieren die Darlehensgeber hier die jährliche Sondertilgung. Diese wird im zugehörigen Darlehensvertrag als Prozentsatz in Bezug auf die gewährte Darlehenssumme angegeben und darf dann nicht überschritten werden. Höhere Sondertilgungen oder außerplanmäßige Sonderzahlungen müssen beim Darlehensgeber entsprechend angemeldet werden und müssen hier nicht zwingend akzeptiert werden.

Planmäßige Rückzahlung des Darlehens

Die vom Darlehensnehmer durchzuführende planmäßige Rückzahlung des Darlehens hängt von der Art des gewährten Kredites und von den daraus resultierenden Tilgungsmodalitäten ab. Die Unterschiede bei der planmäßigen Rückführung des Darlehens bestehen hier der Art der Ratenzahlung und der Zusammensetzung der zu leistenden Tilgungsraten. Bei einem Annuitätendarlehen werden die gleichbleibenden Raten über die gesamte Dauer der Laufzeit geleistet. Diese setzen sich aus einem zunehmenden Tilgungsanteil und einem abnehmenden Zinsanteil zusammen. Bei Darlehen mit einer festgelegten und gleichbleibenden Tilgung hingegen verändern sich die Raten mit der zunehmenden Laufzeit des Darlehens. Diese werden kontinuierlich angepasst und sinken durch den abnehmenden Zinsanteil stetig ab. Bei endfälligen Darlehen erfolgt die planmäßige Rückzahlung des Darlehens in einer Summe zum festgelegten Fälligkeitszeitpunkt. Endfällige Darlehen werden in der Regel aus einer gleichzeitig abgeschlossenen Lebensversicherung oder einer vergleichbaren Geldanlage getilgt.

Vorzeitige Rückzahlung des Darlehens

Abhängig von der Darlehensform kann die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens im Rahmen der ordentlichen Kündigung erfolgen. Diese Möglichkeit besteht bei allen Darlehen mit einer variablen oder festen Verzinsung. Bei diesen ist die vorzeitige Rückzahlung zum Ablauf der Zinsfestschreibung und Zinsbindungsfrist nach drei oder sechs Monaten möglich. Bei variabel verzinslichen Darlehen wird hier die Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist vorausgesetzt. Festzinsdarlehen mit einer Laufzeit von bis zu zehn Jahren können mit einem Monat Kündigungszeit zum Ablauf der ersten Zinsfestschreibung durch den Darlehensnehmer gekündigt werden und so vorzeitig zurückgezahlt oder umgeschuldet werden. Bei Festzinsdarlehen mit einer vereinbarten Laufzeit von mehr als zehn Jahren besteht die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung nach Ablauf des zehnten Jahres. Dann ist für die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens eine Frist von sechs Monaten einzuhalten.

Außerordentliche Kündigung

Die vorzeitige Rückzahlung kann in Abhängigkeit von der Darlehensform durch die ordentliche Kündigung unter Einhaltung der entsprechend für das Darlehen gültigen Fristen erfolgen. Darlehensnehmer haben aber gleichzeitig die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung und der dann folgenden vorzeitigen Rückzahlung. Wenn der Darlehensgeber der außerordentlichen Kündigung und der vorzeitigen Rückzahlung zustimmt, verursacht dieses Vorgehen aber weitere Kosten. Bei einer außerordentlichen Kündigung durch den Darlehensnehmer ist der Darlehensgeber berechtigt, Forderungen für den Zinsschaden zu erheben. Er fordert bei der außerordentlichen Kündigung die Zahlung einer ausgleichenden Vorfälligkeitsentschädigung. Diese wird anhand des vereinbarten Zinssatzes, dem aktuellen Marktniveau und weiteren Faktoren im Einzelfall berechnet und dem Darlehensnehmer vorab mitgeteilt. Auch bei einer außerordentlichen Kündigung muss der Darlehensnehmer eine Frist von drei Monaten einhalten. In Verbindung mit einem Immobilienverkauf wegen Arbeitslosigkeit, Scheidung oder einem berufsbedingten Wohnsitzwechsel stimmten Darlehensgeber der außerordentlichen Kündigung meist kurzfristig zu.

Weiterführende Links

Vorfälligkeitsentschädigungsrechner - www.vorfälligkeitsentschädigungsrechner.com
Baudarlehen: Entschädigung bei Kreditablösung - www.test.de
Was ist eine Vorfälligkeitsentschädigung? - www.darlehenskuendigung.de
Definition von Tilgung - wirtschaftslexikon.gabler.de