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Darlehensbesicherung – Unterschiede und Gemeinsamkeiten

Bei der Kredit- und Darlehensvergabe ist die Überprüfung der Kreditwürdigkeit im Rahmen der Kreditentscheidung ein wichtiges Thema. Im Zuge der Überprüfung der Kreditwürdigkeit wird die Bonität geprüft. Zusätzlich wird für die Darlehensvergabe ermittelt, in welcher Form das zu vergebende Darlehen besichert werden kann. Hierbei stehen die nachhaltige Darlehensbesicherung und der für den Darlehensgeber erzielbare Verwertungserlös im Vordergrund. Alle mittels einer entsprechenden Sicherheit gedeckten Darlehen werden als gesicherte Kredite bezeichnet. Wenn keine gesonderte Sicherheitenstellung erfolgt, spricht man von einem Blankokredit. Diese Darlehensform ist in der Praxis nur selten anzutreffen. Insbesondere bei der Vergabe von Darlehen zur Bau- und Immobilienfinanzierung steht aufgrund der hohen Darlehenssumme und der verhältnismäßig langen Laufzeit eine ausreichende und vor allem nachhaltige Besicherung für den Darlehensgeber im Vordergrund. Obwohl der Darlehensgeber über den Darlehensvertrag bereits den Darlehensgeber in die persönliche Haftung nimmt, erfolgt bei langfristigen Darlehen zur Bau- und Immobilienfinanzierung die Sicherung über eine zusätzliche Kreditsicherheit. Bei der Besicherung von Darlehen unterscheiden die Kreditgeber zwischen den sogenannten Sach- und Personensicherheiten. Zudem lassen sich die Kreditsicherheiten nach der Abhängigkeit vom Bestand und der Höhe der offenen Darlehensforderung unterteilen. Hier spricht man von den sogenannten akzessorischen und abstrakten Sicherheiten.

Eintragung von Grundpfandrechten

Zur Besicherung von langfristigen Darlehen kommen unterschiedliche Möglichkeiten in Betracht. Realkredite werden aufgrund der gesetzlichen Vorgaben stets über die Eintragung eines Grundpfandrechtes gesichert. Hierbei wiederum unterscheidet man zwischen der Eintragung einer Grundschuld und der Eintragung einer Hypothek. Die Hypothek ist ein vom Bestand der Hauptforderung abhängiges Grundpfandrecht und wird in der Praxis nur selten gefordert. Als solche definierte Hypothekenbanken müssen auf die Eintragung einer Hypothek zur Besicherung des Hypothekendarlehens bestehen. Bausparkassen und ansässige Kreditinstitute hingegen unterliegen hier nicht den gesetzlichen Auflagen. Diese Einrichtungen können bei der Vergabe eines Darlehens zur Bau- und Immobilienfinanzierung zwischen der Eintragung der Grundschuld und der Eintragung der Hypothek wählen. Beide Darlehensgeber bevorzugen in der Praxis die Eintragung einer Grundschuld in der dritten Abteilung des Grundbuches. Die Grundschuld ist im Gegensatz zur Hypothek nicht vom Bestand der Forderung abhängig und wird als abstrakte Kreditsicherheit bezeichnet. Die Hypothek ist vom Bestand der Hauptforderung aus dem Darlehen zur Bau- und Immobilienfinanzierung abhängig und ist eine akzessorische Sicherheit. Da die Grundschuld sich durch die einfache Übertragbarkeit und die Möglichkeit zur Eintragung einer Eigentümergrundschuld und deren Abtretung auszeichnet, ist dies das häufiger hinterlegte Grundpfandrecht bei der Darlehensvergabe.

Bürgschaft und bürgschaftsähnliche Sicherheit

Mit der Unterzeichnung eines Bürgschaftsvertrages verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Darlehensgeber. Es handelt sich hierbei um einen einseitig verpflichtenden Vertrag, da für den Darlehensgeber keine gesonderten Pflichten entstehen. Der Bürge hingegen muss für die Schuld des ursprünglichen Darlehensnehmers aufkommen, wenn dieser seinen vertraglichen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag nicht nachkommt. Die Wirksamkeit der Bürgschaft und die Höhe der Bürgschaft sind zwingend vom Bestand der Hauptforderung abhängig. Daher ist auch diese Kreditsicherheit als akzessorisch eingestuft. Da bei der gewöhnlichen Bürgschaft das Recht zur Einrede der Vorausklage hinterlegt ist, findet diese in der Praxis kaum Anwendung. Vielmehr wird die selbstschuldnerische Bürgschaft als Sicherheit für Firmen- und Privatkredite gefordert. Hierbei verzichtet man auf das Recht zur Einrede der Vorausklage, so dass der Bürge zur sofortigen Zahlung verpflichtet ist. Neben der eigentlichen Bürgschaft werden bei der Darlehens- und Kreditvergabe auch sogenannte bürgschaftsähnliche Sicherheiten akzeptiert. Als bürgschaftsähnliche Sicherheit ist die sogenannte Schuldmitübernahme eingeordnet, welche dann auch als Schuldbeitritt bezeichnet wird. Bei einem Schuldbeitritt wird eine dritte Person über den Darlehensvertrag verpflichtet. Die benannte Person tritt dem Schuldverhältnis aus dem Darlehensvertrag bei und ist somit in der gesamtschuldnerischen Haftung.

Abtretung von Forderungen und Ansprüchen

Die Abtretung von Forderungen und Ansprüchen durch den Darlehensnehmer ist eine in der Praxis häufig verwendete Art der Kreditbesicherung. Die Abtretung von Forderungen aus Lohn- und Gehaltszahlungen wird zur Absicherung von privaten Ratenkrediten und in einigen Fällen für Darlehen zur Bau- und Immobilienfinanzierung angewandt. Häufig findet bei der Besicherung von Darlehen zur Bau- und Immobilienfinanzierung die Abtretung von Ansprüchen aus einer Lebensversicherung statt. Sowohl bei Darlehen mit laufender Tilgung als auch bei endfälligen Darlehen kann der Anspruch aus einer Lebensversicherung abgetreten werden. Die Abtretung von Forderungen oder Ansprüchen wird als Zession bezeichnet. Die Stellung dieser Kreditsicherheit erfolgt stets in schriftlicher Form über den Sicherungsabtretungsvertrag. Der Darlehensgeber entscheidet über die Form der Abtretung. Forderungen und Ansprüche können still abgetreten werden oder werden unter der Offenlegung abgetreten. Zugunsten des Arbeitnehmers erfolgt die Abtretung von Lohn und Gehalt meist als stille Zession. Aufgrund der von den Versicherungsgesellschaften vorgegebenen Vertragsinhalte wird eine Lebensversicherung meist über eine offene Zession abgetreten. Die Abtretung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen wird bei der Vergabe von Darlehen an Firmen- und Geschäftskunden angewandt. Dann werden bereits bestehende und zukünftige Forderungen des Darlehensnehmers an den Darlehensgeber abgetreten. Der Hauptunterschied zwischen der offenen und der stillen Abtretung besteht in der schuldfreien Zahlungsabwicklung. Bei der offenen Zession kann eine schuldbefreiende Zahlung nur noch an den Darlehensgeber erfolgen. Für den Darlehensgeber stellt eine offene Zession ein weitaus geringeres Risiko dar, als eine stille Abtretung von Forderungen.

Weiterführende Links

Darlehensbesicherung über Hypotheken - www.abakus24.de
Die Besicherung von Krediten - www.kredite-infoportal.de
Kreditsicherheiten - www.daswirtschaftslexikon.com
Grundpfandrechte - www.bnotk.de