Begriff | Definition |
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Geldhandel | Der Geldhandel definiert den Handel innerhalb des sogenannten Geldmarktes. Auf dem Geldmarkt können sich Kreditinstitute bei auftretendem Bedarf das benötigte Kapital beschaffen. Diese Transaktionen werden als Geldhandel bezeichnet und sind als solchen definierten Kreditinstituten vorbehalten. Der gesamte Geldhandel findet auf dem telefonischen oder telegrafischen Weg statt. Beim Geldhandel zwischen den Instituten unterscheidet man zwischen Tagesgeldern, terminierten Tagesgeldern, dem Ultimogeld und dem Termingeld. Das terminierte Tagesgeld als Bestandteil des Geldhandels hat eine Laufzeit von mehr als einem und weniger als 30 Tagen. Der Geldhandel auf dem internationalen Geldmarkt findet rund um die Uhr statt und ist nicht von den üblichen Handels- und Börsenzeiten abhängig. Beim Geldhandel erfolgt die Erfüllung des Geschäftes stets am gleichen Tag durch die Übertragung vom LZB-Girokonto des Kapitalgebers auf das LZB-Girokonto des Kapitalnehmers. Die Berechnung der Zinsen im Geldhandel beruht stets auf der Eurozinsmethode. |
Genossenschaft | Eine Genossenschaft ist ein wirtschaftlicher Verein, dessen Mitgliederzahl offen gelassen wird. Das Ziel einer eingetragenen Genossenschaft ist es stets, den Erwerb oder aber die Wirtschaft der ihr angehörenden Mitglieder zu fördern. Eine Genossenschaft ist eine eigene Rechtspersönlichkeit und somit als juristische Person eingeordnet. Darüber hinaus sind Genossenschaften stets als Kaufmann eingeordnet, und aufgrund der Eigenschaft hier als Formkaufmann im Sinne des HGB definiert. In ihrem Aufbau kann die Genossenschaft mit einer Aktiengesellschaft verglichen werden. Die Leitung über eine Genossenschaft übernimmt stets der Vorstand. Die Kontrolle hingegen obliegt dem Aufsichtsrat. Alle Genossen und somit alle Mitglieder der Genossenschaft sind dazu berechtigt, an der Generalversammlung teilzunehmen. Bei der Generalversammlung werden der Vorstand und der Aufsichtsrat der Genossenschaft gewählt. Darüber hinaus werden im Zuge der Generalversammlung der Jahresüberschuss sowie die Gewinn- oder Verlustverteilung beschlossen. Die Entlastung des bisherigen Vorstands und des Aufsichtsrats erfolgt während der Generalversammlung einer Genossenschaft durch alle daran teilnehmenden Mitglieder. Die gesetzliche Grundlage für Genossenschaften bildet das Genossenschaftsgesetz (GenG). |
Genussschein | Der Genussschein weißt Elemente von mehreren Wertpapierformen auf. Im weiteren Sinne stellt er eine Kombination aus Elementen der Aktie und der Anleihe dar. Genussscheine können in verschiedenen Ausstattungen und somit mit unterschiedlichen Merkmalen ausgegeben werden. Bei der Ausgestaltung von Genussscheinen ist unabhängig von den zugrundliegenden Merkmalen kein Stimmrecht und kein Mitgliedschaftsrecht am ausgebenden Unternehmen enthalten. Für Genussscheine gibt es anders als bei anderen Wertpapierformen keine gesetzlichen Regelungen und festgelegte Merkmale, so dass die ausgebenden Unternehmen bei der Gestaltung hier nahezu freie Hand haben. Man unterscheidet zwischen Genussscheine mit einem Optionsrecht auf den Bezug von Aktien, Genussscheinen mit ertragsabhängiger Ausschüttung, Scheinen mit Wandelrecht in Aktien und Scheine mit einer Festverzinsung. Generell können alle Genussscheine in den Börsenhandel eingebracht werden und erhalten dann die Kursnotiz „flat“. Diese bedeutet, dass die zeitanteilige Ausschüttung im festgestellten Kurs enthalten ist. |
Grundschuld | Die Grundschuld als Grundpfandrecht ist eine der häufigsten und wichtigsten Sicherheiten im Bereich der Bau- und Immobilienfinanzierung. Die Eintragung einer Grundschuld erfolgt stets in der dritten Abteilung des zugehörigen Grundbuchblattes und stellt eine Belastung dar. Das so eingetragene Grundpfandrecht belastet das Grundstück damit, dass eine bestimmte Geldsumme an den Gläubiger zu zahlen ist. Grundschulden sind immer abstrakte Kreditsicherheiten und sind nicht an das Bestehen einer Forderung gebunden. Nach der vollständigen Rückzahlung oder der teilweisen Rückzahlung des offenen Darlehens kann die Grundschuld bestehen bleiben und in eine Eigentümergrundschuld umgewandelt werden. Die Entstehung der Grundschuldeintragung beruht auf der Einigung zwischen dem Eigentümer des Grundstückes und dem Gläubiger der Forderung. In der Praxis unterscheidet man zudem zwischen der reinen Buchgrundschuld und der Briefgrundschuld. |