Begriff | Definition |
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Sachwert | Die Ermittlung des Sachwertes ist bei der Beleihung von Grundvermögen im Rahmen der Kreditvergabe von Bedeutung. Der Sachwert ergibt sich hierbei aus der Zusammenfassung des Bauwertes und des festgestellten Bodenwertes. Der so ermittelte Sachwert wird dann zur Ermittlung des Beleihungswertes bei selbstgenutzten Immobilien herangezogen. Bei gewerblich genutzten oder vermieteten Immobilien hingegen wird anstelle des Sachwertes der sogenannte Ertragswert herangezogen. Die kreditgebenden Einrichtungen unterliegen hier keinen gesonderten Regelungen, so dass die Vorgehensweise bei der Sachwertermittlung hier Unterschiede aufweist. Bei der Ermittlung des Beleihungswertes hingegen ist die festgelegte Beleihungsgrenze ausschlaggebend. |
Schufa | Die Schufa ist die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung. Die Schufa-Holding AG ist eine nicht an der Börse notierte Aktiengesellschaft, deren Hauptsitz in Wiesbaden liegt. Die Aufgaben der Schufa bestehen darin, den Vertragspartnern eine Risikoeinschätzung und eine Risikobewertung zu ermöglichen und zu erleichtern. Hierbei bietet die Schufa in ihrem Leistungsportfolio zahlreiche Dienstleistungen an, welche von den Vertragspartnern in Anspruch genommen werden können. Die häufigsten Leistungen der Schufa Holding AG sind die Ausstellung einer Schufaauskunft oder die Übermittlung von Kreditscores für Entscheidungsprozesse. Bei der Schufaauskunft wird nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit gehandelt. Nur wenn Vertragspartner selbst Daten an die Schufa übermitteln, kann im Gegenzug eine berechtigte Abfrage der Daten erfolgen. Die Vertragspartner der Schufa sind nach A-Partnern, B-Partnern und F-Partnern eingeteilt. Die A-Vertragspartner erhalten umfassende Auskünfte über die vorliegenden Positiv- und Negativdaten. In diesen Bereich entfallen Kreditinstitute, Kreditkartenunternehmen und Leasinggesellschaften. Die B-Vertragspartner hingegen erhalten nur Negativmerkmale. Alle als solchen festgelegten F-Vertragspartner können nur die Adressdaten bei der Schufa abfragen. |
Steuern | In den Bereich der Steuern entfallen alle öffentlichen Abgaben, welche in einer einseitig festgesetzten Höhe und ohne Gegenleistung festgesetzt werden. Bei Gebühren und Beiträgen erfolgt eine direkte oder indirekte Gegenleistung für den finanziellen Aufwand. Die Erhebung von Steuern obliegt stets natürlichen und juristischen Personen in ihrem Gebietsbereich. Per § 31 AO sind Steuern als Zwangsabgaben in Form der Geldleistung definiert, welche ohne Anspruch auf eine Gegenleistung erhoben werden. Die Auferlegung der Steuerabgabe erfolgt durch das öffentlich-rechtliche Gemeinwesen und dient der Erzielung von Einkünften. |
Stückzinsen | Die Stückzinsen sind eine besondere Variante der Zinszahlung bei festverzinslichen Wertpapieren. Stückzinsen entstehen, wenn festverzinsliche Wertpapiere innerhalb des vorab festgelegten Zinszahlungszeitraumes veräußert werden und an einen neuen Besitzer übergehen. Die Stückzinsen stellen den Betrag dar, der seit dem letzten Zinszahlungstermin entstanden ist und definieren somit den Zinsanspruchs des Verkäufers. Der Zeitraum wird hier vom letzten Zinstermin bis einschließlich dem sogenannten Stückzinsvaluta angegeben. Bei flat gehandelten Wertpapieren erfolgt keine Stückzinsberechnung, da diese Form der Wertpapiere die Stückzinsen bereits beinhaltet. Bei der Abrechnung von Stückzinsen sind steuerliche Auswirkungen gegeben. Erhaltene Stückzinsen bei der Veräußerung werden als positive Einnahmen gewertet. Zu zahlende Stückzinsen hingegen sind negative Einnahmen. Beide Formen werden im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen angegeben und entsprechend veranlagt. |