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Genussschein – Wertpapiersonderform mit verbrieften Rechten

Der Handel mit Genussscheinen ist eine sehr seltene Form der Geld- und Vermögensanlage in Wertpapieren. Aufgrund des verhältnismäßig geringen Marktanteils im Vergleich zu anderen Wertpapierformen entfallen die Genussschein in den Bereich der Wertpapiersonderformen. Die Rechtsnatur des gehandelten Genussscheins sieht eine Verbriefung von Vermögensrechten vor. Die im Einzelnen verbrieften Vermögensrechte sind in den zugehörigen Genussschein-Bedingungen genau genannt und aufgeführt. Während die Verbriefung der Vermögensrechte über die Genussschein-Bedingungen eine rechtliche Grundlage darstellt, gibt es für die Emission oder Ausgabe dieser Wertpapiersonderform keine klare Gesetzesvorgabe. Daher können Unternehmen unabhängig von ihrer eingetragenen Rechtsform die Ausgabe von Genussscheinen vornehmen. Aufgrund der für die Emission nicht vorhandenen gesetzlichen Vorgaben können Genussscheine über die zugehörigen Bedingungen sehr variabel gestaltet werden und so den Charakter eines anderen Wertpapieres annehmen. In der Regel ähneln die über die Bedingungen verbrieften Rechte eines Genussscheins den verbrieften Rechten bei der Anlage in Aktien oder eines Gläubigerpapieres. An den deutschen Wertpapierbörsen werden überwiegend Genussscheine gehandelt, welche den Anspruch auf die Rückzahlung des Nominalbetrages beinhalteten. Gleichzeitig ist der verbriefte Rückzahlungsanspruch durch die sogenannte Nachrangabrede eingeschränkt. Sollte es zu einer Insolvenz des Unternehmens kommen, werden Inhaber von Genussscheinen erst nachrangig bedient. Die Rückzahlung des verbrieften Nominalbetrages erfolgt nachrangig und somit nach der Befriedigung der vorrangigen Gläubiger.

Gläubiger- und Vermögensrechte – Arten der gehandelten Genussscheine

Alle gehandelten Genussscheine verbriefen die Gläubigerrechte aufgrund des Rückzahlungsanspruches. Darüber hinaus können die gehandelten Scheine aufgrund der zugrundeliegenden Genussschein-Bedingungen weitere Vermögensrechte beinhalten. Diese sind verbrieft und orientieren sich häufig an den Rechten, die sonst den Unternehmenseigentümern vorbehalten sind. Unter anderem können bei Genussscheinen die Beteiligung am Liquidationserlös, die Beteiligung an Unternehmensgewinn und Verlust oder aber Bezugsrechte für zukünftige Emissionen verbrieft sein. Bei Aktien sind Eigentümerrechte wie das Stimmrecht und das Auskunftsrecht bei der Hauptversammlung der Gesellschaft oder der Eigentümerversammlung verbrieft. Bei den gehandelten Genussscheinen hingegen können diese genannten Eigentümerrechte nicht verbrieft werden und nicht in die Bedingungen des Genussscheins integriert werden. Gleichzeitig lässt es die sehr freie Gestaltungsmöglichkeit der Genussschein-Bedingungen zu, dass sowohl Eigentümerrechte als auch Gläubigerrechte gleichzeitig verbrieft werden. Daher sollte bei jedem Handelsvorgang mit Genussscheinen als Grundlage eine ausführliche Prüfung der Bedingungen erfolgen und eine eingehende Beratung im Vorfeld stattfinden. Eine einheitliche Aussage über die verschiedenen Arten der Genussscheine kann aufgrund der gestaltbaren Bedingungen und den somit unterschiedlich verbrieften Rechten kaum getroffen werden. Grundlegend kann man aber einige Arten der Genussscheine unterscheiden und diese aufgrund ihrer Rahmenkonditionen einteilen.

Häufig unterscheidet man die handelbaren Genussscheine aufgrund der Verzinsung oder aufgrund eines Wandlungsrechtes zum Ende der Laufzeit:

  • Genussscheine mit einer festgelegten Verzinsung
  • Genussscheine mit einer garantierten Mindestverzinsung und einer gewinnabhängigen Zusatzverzinsung
  • Genussscheine mit einer variablen und dabei vom Unternehmensgewinn abhängigen Verzinsung
  • Wandlungsgenussscheine mit dem verbrieften Recht zur Umwandlung in Aktien des ausgebenden Unternehmens
  • Optionsgenussscheine mit dem verbrieften Recht eine festgelegte Anzahlung von Aktien zu bereits vorab festgesetzten Konditionen zu erwerben

Risiken bei der Anlage in Genussscheinen

Wie jede Anlage in Wertpapieren ist auch der Handel mit Genussscheinen nicht ohne Risiko. Da die Genussscheine in den Bereich des Wertpapierhandels entfallen, ist auch hier im Vorfeld die fachgerechte und dem Wertpapierhandelsgesetz entsprechende Beratung dringend nötig. Da die handelbaren Genussscheine mit unterschiedlichen Rechten und unterschiedlichen Bedingungen angeboten werden, ist eine pauschale Risikoeinschätzung kaum umsetzbar. Für diese Sonderform der Wertpapiere sind in erster Linie die sogenannten Basisrisiken der Wertpapiere anzusetzen. Darüber hinaus können beim Handel mit Genussscheinen produktspezifische Risiken auftreten, welche wiederum von der Art und der Ausstattung des gehandelten Wertes abhängen. Für Genussscheine kann man das Ausschüttungsrisiko in die Kategorie der Produktrisiken einordnen. Abhängig von den Bedingungen kann die Ausschüttung von Zinsen entfallen, wenn der Unternehmensgewinn nicht wie angenommen ausfällt. Das Rückzahlungsrisiko und das Haftungsrisiko aus dem Genussschein beruht auf der häufig vom ausgebenden Unternehmen integrierten Nachrangabrede. Darüber hinaus kann sich der Emittent von Genussscheinen ein Kündigungsrecht über die Bedingungen vorbehalten und dieses verbriefen. Dann kommt als weiteres produktspezifisches Risiko das sogenannte Kündigungsrisiko zum Tragen.

Weiterführende Links

Was sind Genussscheine? - www.finanztip.de
Definition von Genussscheinen - www.finanzen.net
Der Unterschied zu einer Aktie - www.aktiencheck.de
Depot bereichern mit Genusscheinen - www.experto.de