Termingeschäftsfähigkeit

Alle A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Begriff Definition
Termingeschäftsfähigkeit

Als Termingeschäfte sind alle Geschäfte definiert, bei denen der Zeitpunkt des Vertragsabschluss und der Zeitpunkt der Erfüllung des Kontrakts zeitlich auseinander liegen. In den Bereich der Termingeschäfte entfallen daher auch die sogenannten Optionsgeschäfte und Devisentermingeschäfte. Um hier am Handel teilnehmen zu können, muss stets die Termingeschäftsfähigkeit gegeben sein. Diese ist eine zwingende Vorrausetzung für die Teilnahme an Börsentermingeschäften. Definiert ist die Termingeschäftsfähigkeit gemäß §§ 50ff Börsengesetz. Kaufleute sind aufgrund ihrer Kaufmannseigenschaft stets termingeschäftsfähig. Nichtkaufleute erhalten die Eigenschaft der Termingeschäftsfähigkeit, wenn sie vor der Abwicklung eines als solchen definierten Termingeschäftes ausdrücklich informiert wurden. Die Termingeschäftsfähigkeit tritt erst in Kraft, wenn der Anleger nach der Risikoinformation diese schriftlich bestätigt und unterzeichnet. Zum Zweck der Bestätigung der Information und dem Erlangen der Termingeschäftsfähigkeit erhalten Kunden ein entsprechendes Merkblatt über Börsentermingeschäfte und die damit verbundenen Risiken. Dieses wird unterschrieben und der lückenlosen Dokumentation durch das kontoführende Institut beigelegt. Mit der Unterschrift und der Führung der Dokumentation erlangen alle Nichtkaufleute und somit private Personen als Anleger die Termingeschäftsfähigkeit.