Mahnbescheid

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Begriff Definition
Mahnbescheid

Der Mahnbescheid ist die wichtigste Grundlage und eine zwingende Vorrausetzung für die Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens. Unabhängig von der Höhe des Anspruchs und der offenen Forderung ist für die Ausstellung des Mahnbescheids stets das Amtsgericht am Wohnort oder aber das Amtsgericht am Ort des Firmensitzes des Antragsstellers zuständig. Der Antrag auf den Mahnbescheid muss auf einem maschinell lesbaren Vordruck oder per elektronische Datenübertragung eingereicht werden. Der Erlass des bewilligten Mahnbescheids und die Zustellung an den Schuldner erfolgen dann durch einen Rechtspfleger. Der Antragsgegner hat mit der Zustellung des vom Amtsgericht ausgestellten Mahnbescheids verschiedene Handlungs- und Reaktionsmöglichkeiten. Der Antragsgegner kann die sofortige Zahlung aufgrund des zugestellten Mahnbescheids leisten und somit das offene Verfahren direkt beenden. Er kann innerhalb von zwei Wochen Widerspruch einlegen und in diesem Zuge das ordentliche Gerichtsverfahren einleiten. Mit der Zustellung des Mahnbescheids kann der Antragsgegner auch keinerlei Reaktion zeigen und die beiden erstgenannten Möglichkeiten außer Acht lassen. Ab diesem Moment hat der Antragssteller das Recht der Betreibung der Zwangsvollstreckung, sobald die Widerspruchsfrist verstrichen ist. Der Antragsgegner kann nun wiederum einen Einspruch gegen den im Anschluss an die Widerspruchsfrist zugestellten Vollstreckungsbescheid einlegen. Dieses Vorgehen führt dann zu einem Klageverfahren, welches auf der Ausstellung des Mahnbescheids beruht und durch den darauf folgenden Vollstreckungsbescheid eingeleitet wird.