Begriff | Definition |
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Organschaftliche Vertreter | Im Bereich des Finanz- und Kreditwesens sind Firmenkunden stets juristische Personen oder Personenmehrheiten. Firmenkunden können in diesem Zusammenhang nicht selbst handeln sondern werden durch sogenannte organschaftliche Vertreter vertreten. Bei den Verfügungen durch organschaftliche Vertreter unterscheidet man zwischen drei verschiedenen Formen. Bei der Einzelvertretung kann jeder als solcher eingetragene und festgestellte organschaftliche Vertreter alleine verfügen. Bei der Gesamtvertretung hingegen sind alle oder mehrere der benannten organschaftlichen Vertreter nur gemeinschaftlich zu einer Verfügung berechtigt. Die unechte Gesamtvertretung ist dann gegeben, wenn ein organschaftliche Vertreter nur zusammen mit einem Prokuristen handeln und verfügen dar. Wer als organschaftliche Vertreter auftreten und verfügen darf, ist von der zugrundeliegenden Eintragung der Firma abhängig. Abhängig von der Art der Firmeneintragung sind als organschaftliche Vertreter der Vorstand, der Geschäftsführer oder ein Gesellschafter benannt. Bei Partnergesellschaften ist jeder der eingetragenen Partner als organschaftliche Vertreter benannt und darf einzeln verfügen. |