Begriff | Definition |
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Private Veräußerungsgeschäfte | Bei der Besteuerung von Geld- und Vermögensanlagen kommen die sonstigen Einkünfte zum Tragen. Sogenannte sonstige Einkünfte entstehen unter anderem aus den privaten Veräußerungsgeschäften. Von privaten Veräußerungsgeschäften spricht man, wenn unbewegliche Wirtschaftsgüter wie Immobilien innerhalb einer Frist von 10 Jahren nach dem Erwerb wieder veräußert werden. Zudem unterliegen bewegliche Wirtschafsgüter der Definition als private Veräußerungsgeschäfte, wenn hier der Verkauf binnen einer Zeitspanne von 12 Monaten nach dem Erwerb erfolgt. Dann fallen bewegliche Wirtschaftsgüter wie Wertpapiere, Devisenguthaben oder auch Gold in den Bereich der privaten Veräußerungsgeschäfte und unterliegen den entsprechenden Vorgaben zur Besteuerung von Geld- und Vermögensanlagen. Alle Gewinne und Verluste aus den privaten Veräußerungsgeschäften werden als sonstige negative oder sonstige positive Einkünfte erfasst und angegeben. Durch den An- und den Verkauf der beweglichen oder unbeweglichen Wirtschaftsgüter können aus privaten Veräußerungsgeschäften sowohl ein Gewinn oder ein Verlust entstehen. Ausschlaggebend für die Besteuerung der privaten Veräußerungsgeschäfte ist das Erreichen oder das Überschreiten der gesetzlich vorgegebenen Jahresfreigrenze. |