Rechtsfähigkeit

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Begriff Definition
Rechtsfähigkeit

Die Rechtsfähigkeit einer natürlichen oder einer juristischen Person stellt die Fähigkeit dar, sowohl Rechte als auch Pflichten zu übernehmen. Bei natürlichen Personen beginnt die Rechtsfähigkeit mit der Vollendung der Geburt und endet mit dem Tod. Die Rechtsfähigkeit darf hierbei nicht mit der Geschäftsfähigkeit verwechselt oder gleichgesetzt werden. Bei juristischen Personen wird die Rechtsfähigkeit durch die Eintragung in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister festgestellt. Mit der Löschung der Eintragung aus dem zugehörigen Register erlischt auch die Rechtsfähigkeit der juristischen Person. Um eine Kredit- oder Darlehensverbindlichkeit eingehen zu können, müssen die Geschäfts- und die Rechtsfähigkeit gleichermaßen erfüllt sein.