Begriff | Definition |
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Handlungsvollmacht | Der Begriff der Handlungsvollmacht hat bei der Vertretung von Firmen große Bedeutung. Die Handlungsvollmacht ermächtigt namentliche benannte Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen, die Firma in festgelegten Rechtsgeschäften zu vertreten. Die Rechtshandlungen zu denen die Mitarbeiter über die Handlungsvollmacht ermächtigt werden, stehen in direktem Zusammenhang mit der Ausübung des Handelsgewerbes. Die Handlungsvollmacht greift nur dann, wenn das Gewerbe diese Geschäfte für gewöhnlich mit sich bringt. Die Ermächtigung zur Vornahme bestimmter Rechtshandlungen aufgrund der Handlungsvollmacht ist per §54 ff. HGB klar geregelt. Unterschiede bestehen zwischen der Gesamtvollmacht, der Artvollmacht und der Einzelvollmacht. Mitunter wird die Handlungsvollmacht als Prokura bezeichnet. Der ermächtigte Mitarbeiter wird dann als Prokurist eingesetzt. |